Sicherheit für Vermieter: Rahmenbedingungen zur Vereinbarung einer Mietkaution
Kategorie: Allgemein
Was ist in Sachen Mietkaution erlaubt und was nicht? Schon die Kosten für den Umzug in eine neue Wohnung reißen oft ein empfindliches Loch in die Haushaltskasse. Und dann verlangt der Vermieter auch noch eine Kaution. Aber muss das überhaupt sein? Und was gibt es sonst zu der Zahlung zu wissen, die Vermieter für etwaige Beschädigungen während der Mietzeit fordern?
Das sind die Rahmenbedingungen:
- Eine Mietkaution ist ein Kann, aber kein Muss
Eine Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit – entweder für Schäden, die auf die Mietpartei zurückgehen oder für ausfallende Mietzahlungen. Der Vermieter kann eine solche Sicherheit vom Mieter fordern, muss es aber nicht zwingend. Der Vermieter entscheidet selbst, ob er vom Mieter eine Kaution verlangt oder nicht. - Drei Monatsmieten sind das Maximum
Die Kautionsleistung darf laut Bürgerlichem Gesetzbuch höchstens drei Monatskaltmieten betragen. Die Nebenkostenvorauszahlung bleibt bei der Berechnung der Kaution außen vor. Beträgt die Kaltmiete 700 Euro und die Warmmiete 850 Euro, darf als Kaution höchstens 2.100 Euro vereinbart werden. Steigt die Miete, ist der Vermieter nicht berechtigt, eine höhere Kaution zu verlangen. Die Kautionsleistung bleibt also so hoch wie zu Beginn des Mietverhältnisses. - Auch Ratenzahlungen sind möglich
Eine Kaution auf einen Schlag an den Vermieter zahlen – das kann für Mieter eine schwere finanzielle Bürde sein. Aber Ratenzahlungen sind grundsätzlich denkbar. Der Mieter darf die Kaution in drei gleichen Raten zahlen. Die erste Ratenzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen sind mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen zu leisten. - Der Vermieter legt die ihm überlassene Kaution an
Nach dem Gesetz muss der Vermieter die ihm überlassene Kaution bei einem Kreditinstitut mit dreimonatiger Kündigungsfrist und zu den üblichen Zinsen anlegen. Andere Anlageformen können die Parteien vereinbaren; einzige Voraussetzung: Der Vermieter muss die Anlage vom Privatvermögen getrennt aufbewahren. Welche Art Konto er dafür wählt, bleibt ihm überlassen. Häufig werden Mietkautionskonten gewählt, welche die Mieter selbst eröffnen, dann aber an den Vermieter verpfänden. Aber auch das treuhänderisch verwaltete Mietkautionssparbuch auf Namen des Mieters ist eine gern gewählte Alternative. Am besten informieren sich Vermieter vorab bei ihrer Bank, welche Möglichkeiten es gibt und ob bzw. welche Kosten dafür anfallen. - Während des Mietverhältnisses bleibt die Kaution unangetastet
Während des laufenden Mietverhältnisses darf der Vermieter nicht für streitige Forderungen auf die Kaution zugreifen. Erst wenn mit Ende des Mietverhältnisses Schäden vorhanden sind oder Mietzahlungen ausstehen sollten, kann der Vermieter diese Schulden aus der Mietkaution begleichen. Hat der Vermieter das Konto angelegt, kann er einfach auf das Konto zugreifen. Wurde ihm ein Sparkonto verpfändet, gestaltet es sich etwas schwieriger, da häufig der Mieter bei Zugriff des Vermieters zustimmen muss. Erteilt dieser die Zustimmung unberechtigterweise nicht, muss der Vermieter ihn schlimmstenfalls auf Erteilung der Zustimmung verklagen. - Die Zinsen einer Mietkaution stehen der Mietpartei zu
Die Zinsen stehen dem Mieter zu. Er muss sie auch nicht mit dem Vermieter teilen. Nach dem Auszug sollte der Mieter die Kaution samt Zins schriftlich zurückfordern. - Der Vermieter kann sich mit der Rückzahlung Zeit lassen
Eine gesetzlich geregelte Abrechnungsfrist für die Kaution gibt es nicht. In der Regel hat der Vermieter die Kaution spätestens sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung zurückzuzahlen (Urteil des Oberlandesgerichts Celle, Az.: 2 U 223/01). Im Einzelfall kann die Abrechnungsfrist auch länger sein. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Nebenkostennachforderungen aus dem laufenden Jahr bestehen; die Abrechnung solcher Kosten erfolgt erst im Folgejahr. In solchen Fällen darf der Vermieter aber nur einen angemessenen Teil der Kaution einbehalten (BGH, Urteil vom 18.01.2006, Az. VIII ZR 71/05). - Vermieter müssen Mietern mögliche Schäden beweisen
Vermieter können Teile der Kaution für Beschädigungen nur dann einbehalten, wenn der Mieter die Beschädigung schuldhaft verursacht hat. Das muss der Vermieter darlegen und beweisen. Ist eine außergerichtliche Klärung hierüber nicht möglich, ist im Zweifel gerichtlich zu klären, wie viel Geld der Vermieter von der Kaution einbehalten darf. - Normale Gebrauchsspuren gehen nicht zu Lasten der Mietpartei
Normale Gebrauchs- und Abnutzungsspuren sind kein Grund für den Vermieter, Geld von der Kaution einzubehalten. Zu normalen Gebrauchsspuren zählen in der Regel Farbunterschiede an Wänden nach Abhängen von Bildern sowie leichte Kratzer auf Bodenbelägen.
Tipp: Um vorab zu klären, ob es sich um normale Gebrauchsspuren oder um darüber hinausgehende Beschädigungen handelt, kann es sinnvoll sein, vor dem Auszug einen Check durch die Haftpflichtversicherung zu veranlassen.
(Im Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form verwendet. Sie bezieht sich auf Personen beiderlei Geschlechts.)
Ihr direkter Kontakt zur lightzins eG
Sie haben Fragen zu diesem Thema oder zu einem anderen hinsichtlich Betreuung & Vorsorge, erben & vererben oder Nachlassabwicklung?
Kontaktieren Sie uns bequem und unkompliziert über nebenstehendes Kontaktformular. Die Experten der lightzins eG setzen sich darauf mit Ihnen in Verbindung.