Finanzämter rufen deutlich häufiger Kontodaten ab
Kategorie: Nachlassabwicklung
Für die Angaben in der Steuererklärung müssen Steuerpflichtige häufig keine Nachweise mehr mitliefern. Wer deswegen flunkert, kann auf die Nase fliegen. Denn die Ämter können Konteneinsicht nehmen.
Haben Sie Ihre Einkommensverhältnisse in der Steuererklärung korrekt angegeben? Hat das Finanzamt Zweifel, kann es im Rahmen eines Steuerermittlungsverfahrens weitere Auskünfte von Ihnen verlangen. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, kann die Behörde einen sogenannten Kontenabruf veranlassen. Und das tut sie auch, stellt die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) fest – und zwar im Jahr 2022 ganze 294.000 Mal. Zum Vergleich: 2010 wurden insgesamt nur 58.000 solcher Kontenabrufe durchgeführt.
Kontenabruf ermöglicht Einblick in Stammdaten eines Kontoinhabers
Beim Kontenabruf erhält die Behörde laut Lohi Einblick in die Stammdaten eines Kontoinhabers. Dazu gehören die Kontonummer, der Vor- und Nachname sowie das Geburtsdatum des Kontoinhabers. Außerdem gehören auch Verfügungsberechtigte und wirtschaftlich Berechtigte, deren Adresse sowie das Eröffnungs- und gegebenenfalls Auflösungsdatum eines jeden inländischen Bankkontos und Wertpapierdepots dazu. Auf diese Weise lässt sich schnell und einfach prüfen, wie viele Konten und Depots ein Steuerpflichtiger bei welchen Banken besitzt.
Information an Betroffene erfolgt nicht immer
Steuerpflichtige müssen über diesen Vorgang im Nachhinein nur dann informiert werden, wenn es für die Ermittlungen der Behörde nicht hinderlich ist.
Was in den Stammdaten nicht erfasst wird: Die Kontostände sowie einzelne Umsätze. Diese Informationen bleiben den Behörden vorerst verborgen – es sei denn, das Finanzamt wurde fündig und sieht seinen Verdacht bestätigt. Verweigern Steuerpflichtige daraufhin weiter die Kooperation mit den Finanzbehörden, dürfen auch die Kontoauszüge samt Kontoständen und Umsätzen bei der Bank angefragt werden.
Übrigens:
Nicht nur die Finanzämter können einen Kontenabruf veranlassen. Laut dem Lohnsteuerhilfeverein sind unter anderem auch Jobcenter, Sozialämter, Bafög-Ämter, Unterhaltsvorschussstellen, Gerichtsvollzieher, Staatsanwälte, Polizei und Zoll dazu berechtigt.
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