Vorweggenommene Erbfolge: Nutzen Sie die Nachlassberatung der lightzins eG
Kategorie: Erben & vererben
Die vorweggenommene Erbfolge ist ein besonderes Tor im Erbrecht, das mit vielen Fragen behaftet ist. Dieser Artikel führt Sie durch die verschiedenen Aspekte dieser besonderen Form der Vermögensübertragung.
Gliederung dieses Artikels
2 Grundbegriffe der vorweggenommenen Erbfolge
3 Überlegungen zur vorweggenommenen Erbfolge
3.1 Grundstücksübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
3.3 Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen
3.4 Finanzielle Versorgung des Veräußerers
4 Vorweggenommene Erbfolge: Gegenstände der Überlassung
5 Gegenleistungen und Vorbehalte im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
5.3 Wiederkehrende Geldzahlungen
5.4 Leistungen ohne Geldzahlungen
6 Vorweggenommene Erbfolge: Rückforderungsvorbehalt und „Verfügungssperren“
6.1 Gesetzliche Rückforderungstatbestände
6.2 Vertragliche Rückforderungstatbestände
7 Vorweggenommene Erbfolge: „Weichende Geschwister“ und pflichtteilsrechtliche Fragen
1 Einleitung
In diesem Artikel über die vorweggenommene Erbfolge geht nicht nur darum, zu verstehen, was sie bedeutet, sondern auch darum, zu erkennen, welche Rolle sie in unserem Leben spielen kann. Indem wir die rechtlichen Nuancen und die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten erörtern, entwickeln Sie ein tieferes Verständnis für die Chancen und Herausforderungen, die die vorweggenommene Erbfolge mit sich bringt. Lassen Sie uns gemeinsam diesen Weg gehen und die Möglichkeiten dieser Form der Vermögensübertragung entdecken.
2 Grundbegriffe der vorweggenommenen Erbfolge
Haben Sie schon einmal den Begriff „Überlassung“ gehört? Grundsätzlich ist es eine ziemlich spannende Sache, wenn es um Vermögenswerte geht. Stellen Sie es sich so vor: Anstatt auf den traditionellen Weg der Erbfolge zu warten, der nach dem Tod einer Person in Gang gesetzt wird, entscheidet man sich, Dinge schon zu Lebzeiten zu übertragen. Dabei handelt es sich nicht um einen typischen Kaufvertrag, bei dem jemand für etwas bezahlt. Stattdessen findet die Übertragung oft zwischen eng verbundenen Personen statt, wie zum Beispiel zwischen Eltern und Kindern. Dabei geht es meist um wertvolle Dinge, wie zum Beispiel die Familienimmobilie, die über Generationen an Wert gewonnen hat. Dies zu Lebzeiten zu übertragen, ist nicht unproblematisch. Denn dabei geht es nicht nur ums Vermögen, sondern auch ums Miteinander. Viele rechtliche, steuerliche und, ja, auch emotionale Fragen sind zu klären. Aber mit der richtigen Planung kann eine Übergabe alle zufriedenstellen – heute und in vielen Jahren.
Ein Fachanwalt der lightzins eG unterstützt Sie bei der Gestaltung von Überlassungsverträgen.
3 Überlegungen zur vorweggenommenen Erbfolge
Je nach den verfolgten Zielen einer Grundstücksübertragung unter Lebenden, oft auch in Kombination, lassen sich folgende besonders wichtige Fallgruppen unterscheiden:
3.1 Grundstücksübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
Bei der vorweggenommenen Erbfolge, insbesondere bei Grundstücken, können sich einige Vorteile ergeben. Denken Sie an ein Einfamilienhaus, das bisher von Ihren Eltern bewohnt wurde. Sie möchten dieses Haus auf ihr Kind übertragen, ohne dass sich im Alltag viel ändert. Hier kommt die Grundstücksübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ins Spiel. Dabei können alle zehn Jahre erneut Schenkungssteuerfreibeträge in Höhe von 400.000 Euro pro Elternteil und Kind genutzt werden. In den meisten Fällen möchten die Eltern weiterhin in dem Haus wohnen und die Kosten tragen. Es ist fast so, als würde nur der Name im Grundbuch geändert. Möglich wird dies durch bestimmte Regelungen, zum Beispiel durch einen so genannten Nießbrauchsvorbehalt zugunsten der Eltern, in Verbindung mit schuldrechtlichen Verfügungsverboten. Wenn es mehrere Kinder gibt und nicht alle gemeinsam das Haus erben sollen, sind auch Regelungen für die anderen Geschwister zu treffen, die das Haus nicht erben.
3.2 „Ehebedingte Zuwendung“
Die „ehebedingte Zuwendung“ im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist eine Art Zuwendung zwischen Ehegatten mit dem Ziel, einen Ausgleich der Vermögensverhältnisse herbeizuführen und damit die eheliche Gemeinschaft zu stärken. Das Besondere daran: Das Finanzamt unterstützt solche Gesten. Wenn Sie beispielsweise das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus (oder einen Teil davon) an Ihren Ehepartner übertragen, ist dies unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Das heißt, der Wert wird nicht auf den großzügigen Freibetrag von 500.000 Euro angerechnet, der für Schenkungen unter Ehepartnern gilt. Wenn Sie als Ehepartner eine Immobilie erben, gibt es allerdings eine Bedingung für die Steuerfreiheit: Sie müssen die Immobilie mindestens zehn Jahre selbst bewohnen. Nur dann bleibt die Erbschaft steuerfrei.
3.3 Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen
Die sogenannte „vorweggenommene Erbfolge“ bietet eine interessante Möglichkeit, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Vereinfacht gesagt: Wenn Sie einen Teil Ihres Vermögens rechtzeitig, das heißt noch zu Lebzeiten, übertragen, reduziert sich der spätere Nachlass und damit auch der Pflichtteil, den nahe Angehörige wie Kinder oder Ehegatten beanspruchen können. Allerdings gibt es eine wichtige Regel: Es muss eine Wartefrist von zehn Jahren eingehalten werden. Diese Frist beginnt nicht, wenn Sie sich bestimmte Rechte an dem übertragenen Vermögen vorbehalten, zum Beispiel einen Nießbrauch. Oder wenn Sie Vermögen an Ihren Ehepartner übertragen. Die Details sind komplex und erfordern Expertenwissen. Deshalb empfehlen wir Ihnen, sich von den Fachanwälten der lightzins eG beraten zu lassen, wenn es um die Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen durch vorweggenommene Erbfolge geht.
3.4 Finanzielle Versorgung des Veräußerers
Bei der vorweggenommenen Erbfolge steht die finanzielle Absicherung des Übertragenden, also des Veräußerers, im Vordergrund. Häufig geht es darum, dass dieser vom neuen Eigentümer, dem Erwerber, regelmäßige Zahlungen erhält. Dies kann zum Beispiel in Form einer Rente sein, die entweder lebenslang oder bis zum Renteneintritt des Übertragenden gezahlt wird. Hier gibt es steuerliche Besonderheiten, die unbedingt beachtet werden sollten. Ein Steuerberater der lightzins eG bietet hier wertvolle Unterstützung und sorgt dafür, dass alles korrekt und zum Vorteil des Übertragenden geregelt wird.
4 Vorweggenommene Erbfolge: Gegenstände der Überlassung
Im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge können bereits zu Lebzeiten verschiedene Vermögenswerte auf die nächste Generation übertragen werden. Das können zum Beispiel Grundstücke sein, auf denen Häuser oder andere Gebäude stehen, oder auch Eigentumswohnungen. Manchmal handelt es sich auch um Erbbaurechte, bei denen nur das Gebäude, nicht aber das Grundstück gehört, oder um Teile größerer Grundstücke.
Nicht selten kommt es auch vor, dass jemand Geld überlässt, aber mit der klaren Auflage, dass dieses Geld nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf. Stellen Sie sich vor, Sie geben jemandem Geld, damit er ein bestimmtes Haus oder Grundstück kauft. In diesem Fall sprechen Experten von einer „mittelbaren Grundstücksschenkung“. Dabei geht es nicht darum, dass Sie einfach Geld verschenken. Vielmehr geht es darum, dass jemand mit Ihrem Geld ein Grundstück oder ein Haus erwirbt.
5 Gegenleistungen und Vorbehalte im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
In der Praxis ist die vorweggenommene Erbfolge nicht einfach eine Schenkung ohne Bedingungen. Häufig behält sich der Übergeber bestimmte Rechte oder Leistungen vor. Dies kann zum Beispiel das Recht sein, weiterhin in einem Haus zu wohnen (Wohnrecht) oder den Ertrag eines Grundstücks oder einer Sache zu nutzen (Nießbrauchrecht). Als Gegenleistung können auch Geldzahlungen oder bestimmte Dienstleistungen vereinbart werden. Es handelt sich also um eine Art Vorsorge, um trotz der Zuwendung weiterhin abgesichert zu sein.
5.1 Nießbrauch
Der „Nießbrauch“ ist ein interessantes Konzept im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge. Stellen Sie sich vor, Sie übertragen eine Immobilie, können sie aber weiterhin so nutzen, als wäre sie Ihr Eigentum. Genau das bedeutet Nießbrauch. Während die Immobilie jemand anderem gehört, haben Sie das Recht, sie selbst zu nutzen oder sogar zu vermieten und die Mieteinnahmen zu behalten. Dieses Sonderrecht wird im Grundbuch eingetragen und ist bis auf wenige Ausnahmen nicht vererbbar oder übertragbar. Zu beachten ist, dass sich der Nießbrauch in der Regel auf die gesamte Immobilie bezieht und nicht nur auf Teile wie einzelne Wohnungen. Der Nießbrauch und die Erträge, die der Schenker erhält (Miete bei Vermietung an Dritte), können gepfändet werden.
Bei den anfallenden Kosten gibt es eine Aufteilung: Der Nießbraucher übernimmt die laufenden Kosten und kleinere Reparaturen, während der eigentliche Eigentümer für größere Arbeiten wie Reparaturen am Dach und an der Heizung sowie für außergewöhnliche Ausgaben zuständig ist. Auch steuerlich gibt es Besonderheiten, insbesondere wenn der Nießbraucher Kosten als Werbungskosten absetzen möchte. Ein besonderer Clou: Beim „Vorbehaltsnießbrauch“ kann der Veräußerer, obwohl er nicht mehr Eigentümer ist, steuerliche Vorteile wie die Gebäudeabschreibung in Anspruch nehmen. Ein komplexes, aber faszinierendes Instrument mit vielen Möglichkeiten.
5.2 Wohnungsrecht
Das Wohnungsrecht im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist ein besonderes Recht, das es einer Person ermöglicht, einen Teil oder die gesamte Immobilie zu nutzen. Dabei kann es sich um ein bestimmtes Zimmer, die Küche oder den Garten handeln, die im Vertrag genau festgelegt werden können. Dieses Recht ist jedoch nicht so flexibel wie der Nießbrauch und erlaubt in der Regel nur die Eigennutzung. Das heißt, Sie können in den Räumen wohnen, Gäste empfangen oder mit Familienangehörigen zusammenleben. Was die Pflichten betrifft, so müssen Sie sich zwar um alltägliche Reparaturen und Renovierungen wie Tapezieren oder einen neuen Teppich kümmern, größere Kosten wie die Grundsteuer trägt jedoch der Eigentümer. In manchen Fällen kann auch eine Art „Miete“ vereinbart werden, die Sie als Nutzungsentgelt zahlen. Eine Untervermietung ist in der Regel nicht erlaubt, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Ein weiterer Vorteil: Das Wohnungsrecht kann nicht gepfändet werden und geht auch nicht auf Sozialleistungsträger über. Es ist ein lebenslanges Recht.
5.3 Wiederkehrende Geldzahlungen
Bei der vorweggenommenen Erbfolge geht es häufig darum, dass ältere Generationen bereits zu Lebzeiten Vermögen auf ihre Nachkommen übertragen. Dabei können wiederkehrende Geldzahlungen eine wichtige Rolle spielen. Vereinfacht gesagt handelt es sich dabei um regelmäßige Zahlungen, die der finanziellen Absicherung der Übergeber dienen. Entscheidet man sich dafür, sollten die Details im Vertrag klar geregelt werden. Wie oft sollen die Zahlungen erfolgen? Monatlich oder vielleicht nur alle drei Monate? Außerdem kann festgelegt werden, ob diese Beträge an die allgemeine Preisentwicklung, also die Inflation, angepasst werden oder ob sie verändert werden können, wenn der finanzielle Bedarf der älteren Person steigt oder die jüngere Person weniger Geld zur Verfügung hat. Darüber hinaus sollte besprochen werden, ob es Sicherheiten geben soll, z.B. durch einen Grundbucheintrag. Ein solcher Eintrag bietet die Sicherheit, dass bei ausbleibenden Zahlungen die Immobilie verkauft werden kann, um die ausstehenden Beträge zu decken.
5.4 Leistungen ohne Geldzahlungen
Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge besteht die Möglichkeit, Leistungen ohne Geldzahlungen zu vereinbaren. Was bedeutet das genau? Man stelle sich vor, dass jemand statt Bargeld Dienstleistungen wie Einkäufe, Fahrten, Hausarbeiten oder sogar direkte Pflege anbietet. Diese Art von Dienstleistung wird oft als „Leibgeding“ oder „Altenteil“ bezeichnet. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass solche Vereinbarungen keinen Einfluss auf die staatlichen Pflegeleistungen haben, für die man bereits Beiträge gezahlt hat.
Vorsicht ist allerdings bei nachrangigen Sozialleistungen wie der „Hilfe zur Pflege“ nach dem SGB XII geboten. Diese könnten durch solche vertraglichen Leistungsansprüche beeinflusst werden. Es ist daher immer ratsam, sich von den Experten der lightzins eG beraten zu lassen, um für alle Beteiligten die bestmögliche Lösung zu finden und unerwünschte Auswirkungen auf solche Sozialleistungen zu vermeiden. Insbesondere ist zu beachten, dass in den meisten Fällen die Verpflichtung zur Pflege nur bis zu einem bestimmten Grad, der Pflegestufe 2, besteht, um die belastende Rolle für den Leistungserbringer nicht zu groß werden zu lassen.
5.5 Mehrere Berechtigte
Die vorweggenommene Erbfolge stellt eine besondere Herausforderung dar, wenn es mehrere Berechtigte gibt, insbesondere Ehegatten. Angenommen, ein Ehepaar möchte gemeinsam eine Immobilie übertragen und sicherstellen, dass beide gleichermaßen davon profitieren. Hier sind detaillierte Regelungen zu treffen. Gerade wenn es um finanzielle Aspekte wie eine monatliche Rente geht, kann es schnell kompliziert werden. Ein Beispiel: Wenn ein Ehepartner durch die Rente die Einkommensgrenze eines Minijobs von 520,00 Euro im Monat überschreitet, kann dies negative Folgen bei der Krankenversicherung haben.
Darüber hinaus gibt es Regelungen nach § 428 BGB, die in diesen Fällen relevant sein können. Steht z.B. eine Schuld beiden Ehegatten als „Gesamtgläubigern“ zu, kann eine befreiende Leistung nur an einen der beiden Partner erfolgen. Dies hat zur Folge, dass der andere Partner zunächst leer ausgeht und interne Regelungen mit dem begünstigten Partner treffen muss. Des Weiteren sollte geklärt werden, wie die Berechtigungsverhältnisse im Falle von Streitigkeiten, Trennung oder Tod eines Partners geregelt werden. Dank Experten wie den Spezialisten der lightzins eG können solche komplexen Sachverhalte mit maßgeschneiderten Vertragsmustern effektiv geregelt werden. So sind alle Beteiligten bestmöglich abgesichert.
6 Vorweggenommene Erbfolge: Rückforderungsvorbehalt und „Verfügungssperren“
Wer ein Grundstück mit Gebäude im Wege der vorweggenommenen Erbfolge überträgt, möchte sich meistens für bestimmte Situationen absichern. Zu denken ist dabei an unerwartete Ereignisse wie den Weiterverkauf des Grundstücks durch den neuen Eigentümer, den unerwarteten Tod des Erwerbers oder auch dessen Ehescheidung. Um in solchen Fällen handlungsfähig zu bleiben, gibt es den so genannten „Rückforderungsvorbehalt“. Das bedeutet, dass der ursprüngliche Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit hat, das Grundstück samt Gebäude zurückzufordern. Es handelt sich also um eine Art Sicherheitsnetz, um auf unvorhergesehene Entwicklungen reagieren zu können.
6.1 Gesetzliche Rückforderungstatbestände
Im Rahmen der „vorweggenommenen Erbfolge“ gibt es einige Situationen, die zur Rückforderung von Zuwendungen führen können. Einer dieser Fälle ist der „gesetzliche Rückforderungstatbestand“. Stellen Sie sich vor, jemand schenkt Ihnen etwas und möchte es aus verschiedenen Gründen zurück. Ein solcher Grund kann „grober Undank“ nach § 530 BGB sein. Ein häufiger und sehr praktischer Grund ist aber, dass der Schenkende später in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Dann spricht man von der Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB).
Wenn jemand zum Beispiel seinem Kind ein Haus schenkt und dann innerhalb von zehn Jahren in finanzielle Not gerät, weil er etwa aus gesundheitlichen Gründen in ein Pflegeheim muss, dann kann er – oder oft das Sozialamt – das Geschenk zurückfordern. Doch jetzt kommt der entscheidende Punkt: Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Haus zurückgegeben werden muss. Stattdessen muss das beschenkte Kind die so genannte „Unterhaltslücke“ ausgleichen. Diese „Unterhaltslücke“ ist der monatliche Betrag, der die Differenz zwischen den tatsächlichen Unterhaltskosten und dem Wert des geschenkten Hauses abdeckt. Das Kind muss diesen Betrag so lange zahlen, bis der gesamte Wert des Geschenks ausgeglichen ist. Das Kind kann sich nicht darauf berufen, dass es nicht zahlen könne. Es ist eine Verpflichtung, die ernst genommen werden muss.
6.2 Vertragliche Rückforderungstatbestände
Wenn es um die vorweggenommene Erbfolge geht, stolpern viele über den Begriff „vertragliche Rückforderungstatbestände“. Lassen Sie uns diesen Begriff erläutern und für jedermann verständlich machen.
Stellen Sie sich vor, Sie übertragen zu Lebzeiten Ihr Haus auf Ihren Sohn oder Ihre Tochter. Sie möchten sichergehen, dass alles seine Ordnung hat und nichts Unvorhergesehenes passiert, das Ihren Wünschen entgegensteht. Hier kommen die „vertraglichen Rückforderungsrechte“ ins Spiel. Sie sind eine Art Absicherung, die dafür sorgt, dass alles nach Plan läuft.
Hier spielt auch das Steuerrecht eine wichtige Rolle. Gemäß § 29 ErbStG kann bei Rückforderungsansprüchen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge die Schenkungsteuer erstattet werden, ohne dass für die Rückabwicklung erneut Steuern anfallen.
Einige häufige Rückforderungsszenarien sind:
- Veräußerung der Immobilie ohne Ihre Zustimmung: Auch wenn Ihr Kind im Grundbuch eingetragen ist, möchten Sie möglicherweise verhindern, dass es die Immobilie ohne Ihre Zustimmung weiterveräußert.
- Schenkung der Immobilie an eine andere Person ohne Ihre Zustimmung.
- Belastung der Immobilie ohne Ihre Zustimmung: Damit soll verhindert werden, dass z.B. ein Kredit auf das Haus aufgenommen wird, den Ihr Kind später nicht bedienen kann.
- Pfändung der Immobilie.
- Tod Ihres Kindes vor Ihrem Tod: In diesem Fall möchten Sie vielleicht verhindern, dass die Immobilie an Schwiegerkinder oder andere Erben fällt, die Sie nicht vorgesehen haben.
- Scheidung Ihres Kindes: Wenn Ihr Kind sich scheiden lässt, möchten Sie vielleicht verhindern, dass der Ex-Partner Ansprüche auf die Immobilie geltend macht.
- Steuerliche Szenarien: Zum Beispiel, wenn bei der Übertragung Schenkungssteuer anfällt oder in Zukunft keine Steuer mehr erhoben wird.
- Andere besondere Gründe: Zum Beispiel wenn Ihr Kind die Berufsausbildung abbricht, einer verfassungsfeindlichen Organisation oder Sekte beitritt oder das Haus nicht mehr selbst bewohnt.
6.3 Detailausgestaltung
Die detaillierte Ausgestaltung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bezieht sich auf die genaue Festlegung der Bedingungen und möglichen Konsequenzen im Falle der Rückforderung. Vergleichen Sie dies mit einem Handbuch für ein neues Gerät: Es sind die konkreten Anweisungen, die sicherstellen, dass alles richtig funktioniert. Dieses Recht sollte unbedingt im Grundbuch durch eine so genannte Vormerkung gesichert werden. Diese Vormerkung stellt sicher, dass Ihr Anspruch auch dann noch besteht, wenn die Immobilie an einen Dritten verkauft wird. Wichtig ist dabei die Position dieser Vormerkung im Grundbuch, vor allem im Verhältnis zu anderen Rechten wie Grundpfandrechten. Sollten Sie beabsichtigen, hier Änderungen vorzunehmen, empfehlen wir Ihnen, sich vorab von einem Finanzierungsexperten der lightzins eG beraten zu lassen.
7 Vorweggenommene Erbfolge: „Weichende Geschwister“ und pflichtteilsrechtliche Fragen
Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge werden häufig Vermögenswerte vorzeitig auf die nächste Generation übertragen. Eine wichtige Frage ist dabei, wie der Übertragende mit seinem verbleibenden Vermögen umgeht. Komplizierter wird es, wenn es um den so genannten Pflichtteil geht. Stellen Sie sich vor, ein Elternteil schenkt einem Kind bereits zu Lebzeiten einen Teil des Erbes. Was passiert, wenn es noch Geschwister gibt? Diese könnten gesetzliche Ansprüche gegenüber dem begünstigten Geschwisterteil haben. Dann stellt sich die Frage, ob und wie diese Geschwister, oft auch „weichende Geschwister“ genannt, entschädigt werden können. Hier kann eine klare vertragliche Regelung den Familienfrieden sichern und dafür sorgen, dass alle gerecht behandelt werden.
8 Vorweggenommene Erbfolge: Steuerrecht
Bei der vorweggenommenen Erbfolge können unter Umständen verschiedene Steuern wie Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer und sogar Einkommensteuer anfallen. Das klingt zunächst kompliziert, aber keine Sorge: Lassen Sie sich von einem Steuerexperten der lightzins eG beraten, dann können Sie sicher sein, dass Sie nicht mehr Steuern zahlen als nötig. Eine fundierte Beratung vermeidet viele Fallstricke und hilft Ihnen, Ihr Vermögen optimal zu übertragen.
9 Fazit zur vorweggenommenen Erbfolge
Die vorweggenommene Erbfolge ist eine Möglichkeit, sein Vermögen bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation zu übertragen. Dies kann insbesondere aus steuerlichen Gründen vorteilhaft sein. Darüber hinaus kann sie dazu beitragen, mögliche spätere Streitigkeiten, z.B. über Immobilien, zu vermeiden. Allerdings darf nicht vergessen werden, dass auch diese Form der Vermögensübertragung bestimmten Regeln unterliegt. So können pflichtteilsberechtigte Personen unter Umständen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Diese Ansprüche richten sich jedoch nicht gegen den Erblasser selbst, sondern gegen den Beschenkten.
Es ist also wichtig, sich bewusst zu sein, dass man auch hier nicht völlig frei in seinen Entscheidungen ist. Dennoch bietet die vorweggenommene Erbfolge die Chance, seinen Lieben eine sichere Zukunft zu ermöglichen und gleichzeitig Konflikte zu minimieren. Sie ist eine Geste der Fürsorge, der Voraussicht und des Wohlwollens, damit sich Ihre Angehörigen sicher und geborgen fühlen.
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