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Ein kombinierter Ehe- und Erbvertrag kann von den Eheleuten nicht mehr aus der Verwahrung herausgefordert werden

Kategorie: Erben & vererben

Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann später aus der amtlichen Verwahrung herausverlangt werden (§ 2300 BGB). Wird mit dem Erbvertrag eine weitere vertragliche Verpflichtung, wie z. B. ein Ehevertrag verbunden, besteht kein Anspruch auf Herausgabe dieser kombinierten Urkunde.

Dies gilt auch, wenn der kombinierte Vertrag später aufgehoben wurde, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG). Auch über eine verfassungskonforme Auslegung könnten die Beteiligten nicht die Eröffnung der Urkunde trotz geänderter Willenslage verhindern.

Die Beteiligten sind verheiratet. Sie schlossen 2011 einen notariellen Vertrag. Mit diesem änderten sie zum einen ihren 1988 aufgesetzten Ehevertrag ab und errichteten zum anderen einen Erbvertrag (sogenannter kombinierter Ehe- und Erbvertrag). Diese Urkunde gaben sie in amtliche Verwahrung. 2018 errichteten sie ein notarielles gemeinschaftliches Testament und widerriefen den 2011 beurkundeten Erbvertrag. An den Erklärungen zum Ehevertrag aus dem Jahr 2011 sollte sich dagegen nichts ändern. Auch diese Urkunde gaben sie in amtliche Verwahrung. 2018 und 2019 forderten sie erfolglos die Herausgabe der Urkunden. Daraufhin hoben sie mit notarieller Urkunde 2022 die Verträge von 2011 und 2018 auf und beantragten erneut die Rückgabe der Urkunden. Das Nachlassgericht wies beide Anträge zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte teilweise Erfolg, soweit es die Herausgabe des gemeinschaftlichen Testaments betrifft.

Eingriff in informationelle Selbstbestimmung

Die Herausgabe des kombinierten Ehe- und Erbvertrags aus dem Jahr 2011 könnten die Ehegatten nicht verlangen. Der gesetzliche Herausgabeanspruch nach § 2256 Abs. 2 BGB für Testamente sei nach dem eindeutigen Willen des Reformgesetzgebers für Erbverträge eingeschränkt. Soweit ein Erbvertrag neben der Verfügung von Todes wegen weitere Regelungen enthalte, sei eine Herausgabe ausgeschlossen (§ 2300 Abs. 2 BGB). Die herausverlangte Urkunde der Eheleute aus dem Jahr 2011 umfasse neben dem Erbvertrag auch Regelungen zum Ehevertrag. Damit unterfällt sie nicht dem Herausgabeanspruch. Da es sich um ein rein formelles Verfahren handele, kommt es trotz der zwischenzeitlichen Aufhebung nicht auf die Unwirksamkeit des Erbvertrages an. Der Anwendungsbereich des Rückgabeanspruchs ist auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung zu erweitern. Die Testierenden, so das Oberlandesgericht, hätten selbst bei sehr persönlichen Inhalten nicht mehr die Möglichkeit, eine Eröffnung des Erbvertrags zu verhindern und müssten die Bekanntgabe eines mittlerweile geänderten Willens in Kauf nehmen.

Eingriff aber unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm gerechtfertigt

Dieser Eingriff, so das OLG, sei aber unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm gerechtfertigt. Die Beschränkung der Rücknahmemöglichkeit bei kombinierten Erbverträgen diene dem Schutz der die ehevertraglichen Regelungen enthaltenen Originalurkunde vor Verlust. Da ein Ehevertrag typischerweise Regelungen enthalte, die zu Lebzeiten maßgeblich seien, bestehe ein besonderes Interesse am Erhalt der Urkunde. Im Übrigen hätten die Eheleute sich freiwillig dafür entschieden, den kombinierten Ehe- und Erbvertrag in die amtliche Verwahrung zu geben. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.09.2023 – 21 W 63/23

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.