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Grabpflege – erbrechtliche Verpflichtung?

Kategorie: Nachlassabwicklung

Zur erbrechtlichen Verpflichtung zur Grabpflege hat das Amtsgericht München ein Endurteil verkündet.

Sachverhalt (vereinfacht und verkürzt)

Der Kläger ist einziger Sohn und Alleinerbe einer 2018 verstorbenen Erblasserin. Die Beklagten sind Erbinnen zu je 1/2 der 2021 verstorbenen Nichte der Erblasserin. Mit privatschriftlichem Testament vom 28.03.2015 hatte die Erblasserin u. a. wie folgt verfügt:

„Meine Urne soll im elterlichen Grab beigesetzt werden. Meiner Nichte vermache ich 8.000 Euro für die Grabpflege.“

Nach dem Tod der Erblasserin wurde ein Betrag von 8.000 Euro an die Nichte ausgezahlt. Mit Schreiben vom 18.05.2021 wandte sich der Kläger an die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Erbinnen und bat sie um die weitere Grabpflege. Diese lehnten die weitere Durchführung der Grabpflege ab.

Der Kläger beantragt die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, das Grab der Erblasserin zu pflegen. Die Beklagten beantragen Klageabweisung.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Eine erbrechtliche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

Die testamentarische Verfügung der Erblasserin ist als Vermächtnis zugunsten ihrer Nichte verbunden, mit der Auflage, die Grabpflege des Familiengrabes zu besorgen, auszulegen, §§ 1939, 1940 BGB. Der Kläger ist jedoch nicht nach § 2194 BGB zur zwangsweisen Durchsetzung der Auflage berechtigt, denn die Auflage ist weder nach §§ 2161, 2187 Abs. 2 BGB noch nach § 1922 BGB auf die Beklagten übergegangen.

Die Beklagten sind nicht nach §§ 2192, 2161 BGB an die Stelle ihrer Freundin getreten.

Sie müssen somit die Auflage nicht erfüllen. Der § 2161 S. 2 BGB meint mit „Wegfall“ des Beauftragten dessen Tod vor Eintritt des Erbfalls. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 2167 S. 1 BGB, der darauf abstellt, dass der Beschwerte nicht Vermächtnisnehmer wird.

Im Übrigen entsprach eine entsprechende Verpflichtung der Freundinnen ihrer Nichte, welche in keinerlei persönlichem oder verwandtschaftlichem Verhältnis zur Erblasserin standen, nicht dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin, § 2167 S. 1 BGB, sodass das Vermächtnis (samt Auflage) auch im Fall des Vorversterbens der Frau K entfallen wäre.

Auch ein Übergang der Verpflichtung aus der Auflage auf die Beklagten im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge nach der Nichte nach §§ 1922 ff. BGB hat nicht stattgefunden.

Bei der Auflage handelt es sich um eine testamentarische Anordnung, mit welcher Erben oder Vermächtnisnehmer beschwert werden können.

Die mit der Auflage verbundene Verpflichtung ist grundsätzlich passiv vererblich, sofern die Auflage nicht höchstpersönlichen Charakter hat und nur ganz bestimmte Beschwerte treffen soll. Letzteres ist aber vorliegend der Fall.

Die Grabpflege entspricht einer sittlichen Verpflichtung der Hinterbliebenen

Die Erblasserin hat die Grabpflege ihrer Nichte als Familienangehöriger übertragen, die aufgrund der familiären Verbindung zur Erblasserin und der Tatsache, dass auch ihre Eltern dort bestattet sind, einen besonderen Bezug zur Grabstelle hatte. Dass die Erblasserin auch die Erben ihrer Nichte, die sie nicht kannte, und die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zur Erblasserin oder ihrer Nichte stehen, durch die testamentarische Verfügung binden und zur Pflege ihrer Familiengrabstätte verpflichten wollte, ohne dass ihr bekannt gewesen wäre, in welcher Art und Weise die Beklagten dieser Verpflichtung nachkommen würden, entsprach gerade nicht dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin. Damit handelt es sich vorliegend um eine höchstpersönliche Auflage, welche nicht nach § 1922 ff. BGB auf die Beklagten übergegangen ist.

AG München, Endurteil vom 27.10.2023, 158 C 16069/22, BeckRS 2023, 32676

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.