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BGH: Vorsorgevollmacht ist eine reine Vertretungsvollmacht

Kategorie: Betreuung & Vorsorge

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2023 (Az. XII ZB 212/22) behandelt die rechtliche Natur und den Umfang einer Vorsorgevollmacht. Es wird festgestellt, dass eine Vorsorgevollmacht als reine Vertretungsvollmacht zu verstehen ist.

Wesentliche Punkte des Urteils:

Hintergrund des Falls

Eine Frau hatte ihrem Sohn eine Vorsorgevollmacht erteilt, die ihn berechtigte, in ihrem Namen rechtliche und finanzielle Entscheidungen zu treffen. Nach dem Tod der Frau gab es Streitigkeiten unter den Erben darüber, ob der Sohn seine Befugnisse überschritten oder missbraucht hatte. Die Erben klagten daraufhin gegen den Sohn.

Kernfrage des Urteils

Das Gericht musste klären, ob die Vorsorgevollmacht als reine Vertretungsvollmacht anzusehen ist und ob der Sohn im Rahmen dieser Vollmacht gehandelt hat.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH bestätigte, dass eine Vorsorgevollmacht eine reine Vertretungsvollmacht ist. Der Sohn hatte im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht gehandelt, und es gab keine Hinweise auf einen Missbrauch der Vollmacht.

Begründung

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass eine Vorsorgevollmacht als reine Vertretungsvollmacht gilt, bei der die/der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers handelt. Es unterstreicht die Bedeutung einer klar formulierten und rechtlich korrekten Vorsorgevollmacht, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Für Bevollmächtigte bedeutet dies, dass sie strikt im Interesse und nach den Anweisungen der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers handeln müssen, um Missbrauchsvorwürfe zu vermeiden.

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.