Vorsorgevollmacht: Bevollmächtigter schließt nach dem Tod des Vollmachtgebers mit sich selbst einen Vertrag (Insichgeschäft)
Kategorie: Betreuung & Vorsorge
Im März 2024 fällte das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg einen wichtigen Beschluss zur sogenannten transmortalen Vollmacht und dem Insichgeschäft. Bei einem Insichgeschäft handelt es sich um eine Situation, in der eine Person auf beiden Seiten eines Vertrags agiert, also sowohl als Vertreter des anderen als auch in eigenem Namen oder im Namen eines Dritten.
Normalerweise ist dies nach § 181 BGB rechtlich eingeschränkt. Doch wie sieht es aus, wenn eine bevollmächtigte Person nach dem Tod des Vollmachtgebers mit sich selbst einen Vertrag schließt?
Sachverhalt
Ein Mann erteilte seiner Frau eine Generalvollmacht, die über seinen Tod hinaus gültig sein sollte (transmortale Vollmacht). Nach seinem Tod verkaufte die Frau das Grundstück ihres Mannes, wobei sie sowohl als Verkäuferin für die Erben als auch als Käuferin in eigenem Namen auftrat. Das Grundbuchamt des Amtsgerichts Weißenburg lehnte die Eintragung dieser Änderung ab, da die Frau als Alleinerbin sowohl Gläubigerin als auch Schuldnerin der Forderung sei, was zu einem rechtlichen Konflikt führen könne.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg
Das OLG Nürnberg entschied, dass die Voraussetzungen für die Eintragung der Frau als neue Eigentümerin gegeben seien. Die transmortale Vollmacht sei weiterhin gültig, und die Frau könne die Erben ihres Mannes vertreten. Das Grundbuchamt müsse davon ausgehen, dass die Vollmacht weiterhin bestehe, und dürfe nicht darüber hinaus ermitteln, ob Eintragungshindernisse bestehen. Entscheidend sei, dass die Erbenstellung der Frau bis zu einem förmlichen Nachweis keine Rolle spiele.
Rechtliche Grundlagen und Bedeutung
Laut § 35 Grundbuchordnung (GBO) müssen bestimmte Nachweise wie Erbscheine vorliegen, um Änderungen im Grundbuch vorzunehmen. Da es im vorliegenden Fall keinen solchen förmlichen Nachweis gab, konnte die Eintragung erfolgen. Diese Entscheidung stärkt die Aussagekraft von transmortalen Vollmachten und beschränkt die Ermittlungsbefugnisse des Grundbuchamtes. Es wird betont, dass die Erbenstellung der Bevollmächtigten für die Entscheidung über die Grundbucheintragung irrelevant ist, solange keine förmlichen Nachweise vorliegen.
Fazit
Die Entscheidung des OLG Nürnberg zeigt, dass eine transmortale Vollmacht auch nach dem Tod des Vollmachtgebers gültig bleibt und die Bevollmächtigte trotz ihrer Erbenstellung im Namen der Erben handeln kann. Dies bedeutet, dass Rechtsgeschäfte, bei denen die Bevollmächtigte auf beiden Seiten des Vertrags steht, unter bestimmten Bedingungen möglich sind.
Diese Entscheidung bietet Klarheit und Sicherheit für ähnliche zukünftige Fälle und zeigt, dass das deutsche Rechtssystem flexibel auf komplexe Erbschaftsangelegenheiten reagieren kann.
Wer eine Vorsorgevollmacht erstellen möchte, sollte sich hinsichtlich des Inhalts und der Auswirkungen der Verfügung grundsätzlich qualifiziert beraten lassen. Übliche Textvorlagen sind für diese Zwecke nicht geeignet.
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