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Erbanspruch für geleistete Pflege der Eltern im Erbfall

Kategorie: Betreuung & Vorsorge

Der Erblasser hinterlässt mehrere Kinder. Wie sind erbrachte Pflegeleistungen, die ein Kind für den verstorbenen Elternteil erbracht hat, bei der Verteilung des Erbes zu berücksichtigen?

Das Oberlandesgericht Schleswig hat hierzu mit Urteil vom 22.11.2016, Az. 3 U 25/16 entschieden.

Grundsätzlich kann ein Kind, das seinen Elternteil über längere Zeit gepflegt hat, von seinen Geschwistern einen Ausgleich, d. h. einen höheren Erbanteil verlangen. Die Ausgleichungspflicht gilt auch für die Berechnung des Pflichtteils von Abkömmlingen, reduziert also auch den Pflichtteilsanspruch eines enterbten Kindes gegenüber dem zum Erben eingesetzten Kind, das den Elternteil gepflegt hat.

Auszugleichen sind aber nur besondere Unterstützungsleistungen, die zeitlich deutlich über das hinausgehen, was in einem normalen Eltern-Kind-Verhältnis üblich ist. Durch die Pflegeleistung muss das Vermögen des Erblassers erhalten worden oder vermehrt worden sein. Dies ist der Fall, wenn das Pflegegeld auf dem Konto des Erblassers verblieb. Da der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff nach Pflegegraden deutlich weiter ist, als der alte, kann dies auch zu einer umfangreicheren Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Ausgleichung führen.

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.