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Familienheim steuerfrei erben – auch bei Auszug vor Ablauf der 10-Jahres-Frist

Kategorie: Erben & vererben

Eine gute Nachricht für Erben eines Familienheims: Sie können das Haus oder die Wohnung steuerfrei erben, auch wenn sie weniger als zehn Jahre darin wohnen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Steuerbefreiung in bestimmten Fällen weiterhin gilt, selbst wenn der Erbe das Familienheim vorzeitig nicht mehr zu Wohnzwecken nutzt.

Was ist die Steuerbefreiung für das Familienheim?

Normalerweise müssen Erben eine Erbschaftssteuer zahlen. Für ein Familienheim gibt es jedoch eine Steuerbefreiung. Diese gilt, wenn der Erbe die Immobilie für mindestens zehn Jahre nach dem Erbfall selbst bewohnt. Falls der Erbe vor Ablauf dieser Frist auszieht, kann die Steuerbefreiung in der Regel rückwirkend aufgehoben werden.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH)

Am 01.12.2021 entschied der BFH, dass diese Steuerbefreiung auch dann erhalten bleibt, wenn die Nutzung vorzeitig beendet wird – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Im konkreten Fall litt die Klägerin nach dem Tod ihres Ehemannes an schweren Depressionen und konnte deshalb nicht mehr in ihrem Familienheim wohnen bleiben. Das Finanzgericht Münster hatte zunächst entschieden, dass dies kein ausreichender Grund sei, um die Steuerbefreiung aufrechtzuerhalten.

Der BFH sah dies jedoch anders: Die Steuerbefreiung bleibt bestehen, wenn der Erbe einen zwingenden Grund für den vorzeitigen Auszug hat. Ein solcher Grund liegt vor, wenn es dem Erben nicht mehr zuzumuten ist, im Familienheim zu wohnen. Im Fall der Klägerin wurde ihre Krankheit als solcher zwingender Grund anerkannt.

Was bedeutet das für Sie als Erbe?

Wenn Sie ein Familienheim erben und vor Ablauf der zehn Jahre ausziehen müssen, bleibt die Steuerbefreiung bestehen, sofern es einen „zwingenden Grund“ dafür gibt. Dazu zählen gesundheitliche Probleme wie im genannten Fall oder andere schwerwiegende Gründe, die eine weitere Nutzung des Hauses unmöglich machen.

Der lightzins-Tipp

Wenn Sie aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen das ererbte Familienheim vorzeitig verlassen müssen, sollten Sie unbedingt ärztliche Gutachten und andere Belege sichern. Diese können später als Nachweis dienen, falls das Finanzamt die Steuerbefreiung infrage stellt.

Wir empfehlen, in solchen Fällen frühzeitig qualifizierten Rat einzuholen, um eine mögliche rückwirkende Aufhebung der Steuerbefreiung zu vermeiden.

Wir freuen uns auf Ihre Terminvereinbarung.

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.