Erben & vererben
Symbol Telefon

0234 893860

Symbol Uhr

Mo – Do 09:00 – 17:00 Uhr, Fr 09:00 – 13:00 Uhr

Symbol E-Mail

info@lightzins.de

Nießbrauch und Erbschaft: Wie sich der Pflichtteil durch Schenkungen erhöhen kann

Kategorie: Erben & vererben

Werden zu Lebzeiten Schenkungen gemacht, zum Beispiel eine Immobilie an ein Kind übertragen, kann das Auswirkungen auf den Pflichtteil enterbter Angehöriger haben. Besonders interessant wird es, wenn die Schenkung mit einem sogenannten Nießbrauchrecht verknüpft wird. Wir erklären, was das für den Pflichtteil bedeutet und wie Nießbrauch diese Ansprüche beeinflusst.

Schenkungen und der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Wenn ein Erblasser vor seinem Tod Teile seines Vermögens verschenkt, zum Beispiel ein Haus oder eine größere Geldsumme, kann dies den Pflichtteil von enterbten Angehörigen mindern. Enterbte Personen, wie Kinder oder Ehepartner, haben jedoch in vielen Fällen Anspruch auf eine Ergänzung ihres Pflichtteils – den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Diese Ergänzungsansprüche entstehen, um enterbte Angehörige zu schützen, wenn durch Schenkungen der Pflichtteil reduziert wird. Eine Besonderheit hierbei ist die sogenannte Abschmelzungsregel. Der Wert der Schenkung, der in die Berechnung des Pflichtteils einfließt, reduziert sich mit jedem Jahr, das die Schenkung zurückliegt. Nach zehn Jahren wird die Schenkung in der Regel nicht mehr berücksichtigt.

Ausnahme: Nießbrauchrecht bei Schenkungen

Wenn bei der Schenkung jedoch ein Nießbrauchrecht vereinbart wurde, greift eine besondere Regelung: Die 10-Jahresfrist, in der die Schenkung „abgeschmolzen“ wird, beginnt erst, wenn der Nießbrauch endet – in der Regel mit dem Tod des Schenkenden. Das bedeutet, dass eine Schenkung mit Nießbrauch auch noch nach 20 oder 30 Jahren voll auf den Pflichtteil angerechnet werden kann.

Ein Nießbrauchrecht gibt dem Schenkenden das Recht, eine Immobilie weiterhin zu nutzen, auch wenn diese bereits verschenkt wurde. Das bedeutet, dass der Schenkende zwar nicht mehr Eigentümer der Immobilie ist, aber zum Beispiel weiterhin darin wohnen oder sie vermieten kann. Dieses Recht kann für den Beschenkten zwar Einschränkungen bedeuten, schützt jedoch die Interessen des Schenkenden.

Beispiel für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Nehmen wir an, Ihre Mutter hat ihrer Schwester ein Haus im Wert von 300.000 Euro geschenkt, behielt sich jedoch ein Nießbrauchrecht vor. Fünfeinhalb Jahre später stirbt die Mutter und hinterlässt zusätzlich Barvermögen in Höhe von 100.000 Euro. In ihrem Testament hat sie verfügt, dass Sie enterbt werden.

Normalerweise würde Ihnen nur der Pflichtteil des Barvermögens zustehen, also 25.000 Euro (die Hälfte des gesetzlichen Erbes, da es zwei Kinder gibt). Da die Schenkung erst fünfeinhalb Jahre zurückliegt, würde die Immobilie noch zur Hälfte in die Berechnung des Pflichtteils einfließen. Das bedeutet, dass 150.000 Euro (die Hälfte des Werts des Hauses) dem Barvermögen hinzugerechnet werden. Der berechnete Pflichtteil wäre dann 62.500 Euro.

Wurde jedoch bei der Schenkung ein Nießbrauchrecht vereinbart, wird der Wert der Immobilie zu 100 Prozent berücksichtigt, da die 10-Jahres-Frist erst nach dem Tod Ihrer Mutter zu laufen beginnt. Das bedeutet, dass der Pflichtteil nicht auf Basis von 250.000 Euro, sondern auf 400.000 Euro berechnet wird. Ihr Pflichtteil würde somit auf 100.000 Euro steigen.

Fazit: Nießbrauch kann den Pflichtteil deutlich erhöhen

Werden Schenkungen mit einem Nießbrauchrecht kombiniert, können enterbte Angehörige auch nach vielen Jahren noch Ansprüche auf eine Ergänzung ihres Pflichtteils erheben. Die 10-Jahresfrist, die normalerweise den Pflichtteilsergänzungsanspruch reduziert, greift hier erst nach dem Ende des Nießbrauchs, in der Regel also nach dem Tod des Schenkenden.

Für künftige Erblasser, die Immobilien zu Lebzeiten übertragen möchten, aber weiterhin das Wohn- oder Nutzungsrecht behalten wollen, bietet das Nießbrauchrecht eine Möglichkeit, die eigenen Interessen zu wahren. Für Enterbte kann dies bedeuten, dass sie unter Umständen einen deutlich höheren Pflichtteil erhalten, als es bei einer Schenkung ohne Nießbrauch der Fall wäre.

Dieses Wissen kann für viele Betroffene einen großen Unterschied im Erbfall machen, daher lohnt es sich, sich rechtzeitig mit den rechtlichen Möglichkeiten auseinanderzusetzen.

Mit der lightzins eG kooperierende Fachanwälte verfügen über umfassende Kenntnisse im Pflichtteilsrecht. Es werden für Sie maßgeschneiderte Lösungen für die Gestaltung von Verträgen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge entwickelt. Wir freuen uns auf Ihre Terminvereinbarung.

Ihr direkter Kontakt zur lightzins eG

Ich erkläre mich mit der Verarbeitung der eingegebenen Daten sowie der Datenschutzerklärung einverstanden.

Sie haben Fragen zum Thema Betreuung und Vorsorge, erben und vererben oder zur Nachlassabwicklung?

Kontaktieren Sie uns bequem und unkompliziert über nebenstehendes Kontaktformular. Die Experten der lightzins eG setzen sich darauf mit Ihnen in Verbindung.

Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.