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Vereinbarung eines Wohnungsrechts im Testament – Praktische Hinweise und rechtliche Fallstricke

Kategorie: Erben & vererben

Das Wohnungsrecht im Testament. Wir erläutern, wie es richtig formuliert wird, welche rechtlichen Konsequenzen entstehen können und welche typischen Fehler es zu vermeiden gilt. Unser Ziel ist es, auch für Nicht-Juristen verständlich zu erklären, welche Fallstricke es gibt und wie man sie umgeht.

Was bedeutet Wohnungsrecht im Testament?

Ein Wohnungsrecht ermöglicht es einer Person, eine Immobilie zu bewohnen, ohne selbst Eigentümer zu sein. Der Erblasser – also die Person, die das Testament schreibt – kann ein solches Wohnungsrecht einer anderen Person übertragen, sei es einem Familienmitglied, einem Freund oder einem Lebenspartner.

Wichtig dabei: Die genaue Formulierung im Testament ist entscheidend. Nur wenn klar und deutlich festgelegt wird, dass, und unter welchen Bedingungen eine Person ein Wohnungsrecht bekommt, kann dieses auch rechtlich durchgesetzt werden.

Der Fall: Was ist passiert?

Lassen Sie uns an einem Beispiel aus der Praxis die möglichen Probleme aufzeigen: In einem Fall, über den wir sprechen wollen, gab es eine Auseinandersetzung zwischen der Erbin – nennen wir sie Frau Müller – und einem Mann, der mit der Erblasserin früher in einer Lebensgemeinschaft lebte – nennen wir ihn Herr Schmidt.

Frau Müller, eine der Erbinnen, verlangte von Herrn Schmidt die Herausgabe eines Hauses. Herr Schmidt lebte weiterhin in diesem Haus und berief sich darauf, dass er doch von der Erblasserin im Testament indirekt ein Wohnungsrecht erhalten habe. Außerdem hatte er in das Haus investiert, zum Beispiel einen Wintergarten angebaut.

Das Testament: Was wurde geschrieben?

Im Testament der Erblasserin stand allerdings nur eine Bitte: „Ich wünsche mir, dass Herr Schmidt in unserem Haus in der G.straße diszipliniert behandelt wird.“

Klingt nett, oder? Doch das Problem ist, dass diese Formulierung keine rechtlich bindende Vereinbarung darstellt. Das Gericht sah in dieser „Bitte“ keinen eindeutigen Willlen der Erblasserin, Herrn Schmidt ein Wohnungsrecht zu gewähren. Damit konnte Herr Schmidt das Haus nicht aufgrund eines Wohnungsrechts behalten.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht entschied, dass die Formulierung „disziplinierte Behandlung“ keine rechtlich durchsetzbare Zusage eines Wohnungsrechts darstellt. Das bedeutet, dass Frau Müller als Erbin einen rechtlichen Anspruch auf die Herausgabe des Hauses hatte. Allerdings gestand das Gericht Herrn Schmidt ein Zurückbehaltungsrecht zu – das heißt, er durfte so lange im Haus bleiben, bis seine getätigten Investitionen zumindest teilweise ausgeglichen wurden. Dies betraf insbesondere den Wintergarten, den Herr Schmidt finanziert hatte.

Wichtig ist hierbei: Die Bitte um „disziplinierte Behandlung“ war nur eine moralische Anweisung, keine rechtliche Verpflichtung. Auch der Umstand, dass Herr Schmidt und die Erblasserin in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten, gab ihm kein automatisch geltendes Besitzrecht.

Was können wir daraus lernen?

Was nehmen wir aus diesem Fall mit? Vor allem vier Punkte sind wichtig:

  1. Präzise Formulierungen sind entscheidend: Wenn Sie jemandem ein Wohnungsrecht einräumen möchten, muss das Testament klare und eindeutige Formulierungen enthalten. Eine vage „Bitte“ reicht nicht aus, um Rechte zu übertragen.
  2. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft führt nicht automatisch zu Rechten: Das Zusammenleben alleine führt nicht dazu, dass der Partner oder die Partnerin Rechte an der Immobilie erhält. Auch hier braucht es eine eindeutige, schriftliche Regelung im Testament oder einen Vertrag.
  3. Ansprüche für getätigte Investitionen: Hat jemand während einer Lebensgemeinschaft in eine Immobilie investiert, wie etwa in einen Wintergarten, kann dies zu einem Anspruch auf Erstattung führen. Dieser Anspruch wird jedoch oft erst nach dem Erbfall geltend gemacht und muss konkret nachweisbar sein.
  4. Rechtliche Beratung ist empfehlenswert: Das Verfassen eines Testaments ist keine einfache Sache. Gerade wenn Sie bestimmte Personen bevorzugen oder Rechte, wie das Wohnungsrecht, gewähren möchten, ist es ratsam, eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. So stellen Sie sicher, dass Ihr Wille nach Ihrem Tod tatsächlich durchgesetzt wird.

Zusammenfassung & Tipp für die Praxis

Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn Sie im Testament ein Wohnungsrecht einräumen möchten, machen Sie dies so deutlich wie möglich. Verzichten Sie auf vage Formulierungen und moralische Appelle. Nur eine präzise, juristisch klare Formulierung kann später Missverständnisse und Rechtsstreitigkeiten verhindern.

Wenn Sie jemanden in Ihrem Haus wohnen lassen möchten, könnten Sie zum Beispiel folgendes formulieren: „Ich räume Herrn Schmidt ein lebenslanges Wohnungsrecht in meinem Haus in der G.straße ein.“ Solche Formulierungen müssen im besten Fall sogar notariell bestätigt werden, damit keine Zweifel aufkommen.

Denken Sie daran:

Ein Testament ist ein mächtiges Werkzeug, aber nur, wenn es auch richtig genutzt wird! Stellen Sie uns einfach Ihre Fragen. Wir sind gerne für Sie da!

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.