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Eine Grundschuld per Vollmacht ohne zusätzliche Eintragung der Erben

Kategorie: Betreuung & Vorsorge

Manchmal stellt sich die Frage, was mit einer Immobilie passiert, wenn der Eigentümer verstirbt. Besonders, wenn es um eine Grundschuld geht, also ein Recht, das zur Absicherung eines Kredits auf eine Immobilie eingetragen wird, kann es komplex werden.

Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig bringt hierbei Klarheit.

Das Gericht hat entschieden, dass bei einer Grundschuld, die aufgrund einer notariell beurkundeten, sogenannten „transmortalen Vollmacht“ bestellt wird, keine vorherige Eintragung der Erben im Grundbuch notwendig ist (OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.08.2024, 2 W 35/24). Doch was bedeutet das?

Was ist eine transmortale Vollmacht?

Eine transmortale Vollmacht ist eine Vollmacht, die schon zu Lebzeiten und auch über den Tod hinaus wirksam ist. Das bedeutet, dass eine Person oder eine Institution im Namen des Verstorbenen handeln kann, sogar nachdem dieser gestorben ist. In diesem Fall erlaubt es eine solche notariell beurkundete Vollmacht, dass bestimmte Rechtsgeschäfte, wie etwa das Eintragen einer Grundschuld, auch nach dem Tod des Vollmachtgebers erledigt werden können.

Was sagt das Urteil?

Das OLG Braunschweig hat festgestellt, dass es für die Eintragung einer Grundschuld aufgrund einer solchen Vollmacht nicht notwendig ist, die Erben vorher im Grundbuch einzutragen. Normalerweise müssen die Erben nach einem Todesfall als neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden, bevor sie weitere Änderungen oder Belastungen vornehmen können. Diese Eintragung kostet Zeit und Geld.

Dank des Urteils können solche Formalitäten nun umgangen werden, wenn eine notariell beurkundete transmortale Vollmacht vorliegt. Das bedeutet, dass der Bevollmächtigte sofort eine Grundschuld im Grundbuch bestellen kann, ohne dass die Erben zuerst im Grundbuch stehen müssen.

Warum ist das Urteil wichtig?

Dieses Urteil vereinfacht den Ablauf nach einem Todesfall erheblich. Wenn beispielsweise ein Kredit benötigt wird und die Immobilie als Sicherheit dient, kann die Grundschuld schnell eingetragen werden, ohne dass erst die Erben die Eigentümerrolle im Grundbuch übernehmen müssen. Das spart Zeit und Kosten und erleichtert die Verwaltung des Nachlasses.

Zusammenfassung

Wenn jemand eine notariell beurkundete (Vorsorge-)Vollmacht erteilt hat, die auch nach seinem Tod gilt, kann eine Grundschuld auf eine Immobilie eingetragen werden, ohne dass die Erben vorher im Grundbuch eingetragen werden müssen. Dadurch wird der Prozess nach dem Tod eines Eigentümers vereinfacht und beschleunigt. Dieses Urteil bringt Klarheit und kann helfen, bürokratische Hürden im Erbfall abzubauen.

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.