Bankvollmacht – Der Bevollmächtigte ist den Erben gegenüber nicht zur Rechenschaft verpflichtet
Kategorie: Betreuung & Vorsorge
Oft erteilen nahe Familienangehörige einander eine Kontovollmacht. Fraglich ist dann, ob die Erben umfassende Auskunft und Rechenschaft vom Bevollmächtigten und Herausgabe von Erlösen verlangen können.
Im Auftragsrecht ist anerkannt, dass der Beauftragte die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages zu beweisen hat. Dieser Grundsatz der Beweislastverteilung ist aber nicht ausnahmslos. Für den Anspruch auf Rechnungslegung (§ 666 BGB) hat die Rechtsprechung mehrfach entschieden, dass ein nachträgliches Abrechnungsverlangen gegen Treu und Glauben verstoßen könne, wenn es jahrelang nicht erhoben wurde.
In einem solchen Fall muss zunächst der Auftraggeber bzw. Berechtigte Tatsachen nachweisen, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Geschäftsführung zu erwecken. Besteht begründeter Verdacht, dass dieses Vertrauen nicht vorhanden war, verlangen Treu und Glauben, dem Auftraggeber oder seinen Erben den gesetzlichen Anspruch auf Rechnungslegung trotz des langen Wartens auch für die Vergangenheit wieder zuzusprechen.
Ob diese Grundsätze auch auf den Herausgabeanspruch nach § 667 BGB übertragen werden können, hat der Bundesgerichtshof bislang offen gelassen (BGH WM 1987, 79, 80). Es ist auch zu bedenken, dass die Übernahme der finanziellen und auch behördlichen Angelegenheiten meist unentgeltlich und nicht gewerbsmäßig erfolgt und aufgrund der engen Verwandtschaft ein ebenso tiefes Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vorliegt.
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