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Beerdigungskosten von der Einkommensteuer absetzen

Kategorie: Nachlassabwicklung

Hinter­bliebene können Beerdigungs­kosten unter Umständen von der Steuer absetzen. Doch was, wenn sie einen steuer­pflichtigen Versorgungs­bezug wie Sterbegeld erhalten?

Die Kosten für eine Bestattung können schnell bei mehreren tausend Euro liegen. Steuerzahler, die für diese aufkommen, können die Kosten unter Umständen in der Einkommenssteuer­erklärung als außergewöhnliche Belastungen ansetzen – wenn ihr Erbe geringer ist als die Bestattungs­kosten. Erhalten sie einen steuer­pflichtigen Versorgungs­bezug wie etwa Sterbegeld aufgrund einer tariflichen Vereinbarung, wird dieser steuerlich nicht mit den Beerdigungs­kosten verrechnet. Das geht aus einer Ent­scheidung des Bundes­finanz­hofs her-vor.

Ist die Ersatzleistung steuerpflichtig oder nicht?

Im konkreten Fall erhielt eine Frau nach dem Tod ihrer Mutter gemäß einem Tarif­vertrag ein Sterbegeld – auch ohne Erbin der Mutter geworden zu sein. Das Finanzamt verrechnete das Sterbegeld mit den Bestattungs­kosten und besteuerte den Restbetrag des Sterbe­geldes, da dieses höher war als die Bestattungs­kosten.

Die Aufwendungen der Steuer­zahlerin wurden im Zusammenhang mit dem erhaltenen Sterbegeld folglich nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung bewertet. Das zu ver­steuernde Einkommen wurde im Ergebnis nicht gemindert.

BFH bestätigt die Auffassung des Finanzgerichts

Das zunächst mit dem Fall befasste Finanz­gericht Düsseldorf sowie der Bundes­finanz­hof sahen das anders: Sie erkannten die Beerdigungs­kosten unabhängig von dem erhaltenen Sterbegeld als außergewöhnliche Belastung an.

Begründung: Die Aufwendungen der Tochter wurden nicht aus dem Nachlass bestritten oder durch andere steuerfreie Geld­leistungen, die sie aus Anlass des Todes der Mutter erhalten hat. Das erhaltene Sterbegeld wurde als ein steuer­pflichtiger Versorgungs­bezug bewertet.

Im Rahmen der Berechnung der Aufwendungen werden steuer­pflichtige Ersatz­leistungen nicht verrechnet, um eine steuerliche Doppel­belastung zu vermeiden. Auch der versteuerte Betrag des Sterbe­geldes ist dann nicht mit den Beerdigungs­kosten zu verrechnen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.06.2023, Az. VI R 33/20

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.