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Demenz führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Testaments

Kategorie: Betreuung & Vorsorge

Das Landgericht Frankenthal hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Demenz nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Testaments führt. Selbst wenn eine Person an Demenz erkrankt ist, kann sie unter bestimmten Bedingungen weiterhin in der Lage sein, ein gültiges Testament zu errichten.

Die zentrale Frage dabei ist, ob die Person im Moment der Testamentserstellung in der Lage ist, die Konsequenzen ihrer Entscheidung zu verstehen und eigenständig zu handeln.

Sachverhalt

Der Fall betraf das Testament einer 90-jährigen Frau, die kurz vor ihrem Tod ihr Anwesen in Ludwigshafen an den Sohn einer Freundin vermachte. Die Frau hatte das Testament vor einem Notar errichten lassen, und der Notar bestätigte, dass die Frau seiner Meinung nach geschäfts- und testierfähig war. Ein Testamentsvollstrecker, der die Nachlassverwaltung übernehmen sollte, bezweifelte jedoch die Testierfähigkeit der Frau. Er legte Arztberichte vor, die von einer beginnenden bis bekannten Demenz der Frau sprachen, und versuchte, den Erwerb des Anwesens durch den Bedachten zu verhindern.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht entschied, dass es nicht ausreicht, dass eine Person an Demenz leidet, um die Testierfähigkeit zu verneinen. Entscheidend ist vielmehr der Grad der Demenz. Nach den Aussagen der Richter kann eine Person mit einer leichten Form der Demenz in der Regel immer noch fähig sein, ein Testament zu errichten. In diesem Fall müsse der Testamentsvollstrecker beweisen, dass die Frau zum Zeitpunkt der Testamentserstellung tatsächlich nicht in der Lage war, die Tragweite ihrer Entscheidungen zu erkennen.

Warum ist der Grad der Demenz so wichtig?

Das Gericht hob hervor, dass die Testierfähigkeit davon abhängt, wie weit die Demenz fortgeschritten ist. Bei einer leichten Demenz sind Menschen oft noch in der Lage, eigenständige Entscheidungen zu treffen. Erst bei mittelschweren bis schweren Formen der Demenz kann es dazu kommen, dass eine Person nicht mehr in der Lage ist, ein gültiges Testament zu erstellen.

Fazit

Dieses Urteil macht deutlich, dass Demenz allein nicht ausreicht, um ein Testament ungültig zu machen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Moment der Testamentserstellung in der Lage ist, die Konsequenzen ihrer Entscheidung zu verstehen und frei von äußeren Einflüssen zu handeln. Um dies zu widerlegen, muss derjenige, der die Gültigkeit des Testaments anzweifelt, klare Beweise liefern.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 18.07.2024 – 8 O 97/24 

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.