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Die Erbengemeinschaft und die Verwaltung einer Immobilie

Kategorie: Nachlassabwicklung

Es kommt immer wieder vor, dass Erben eine Immobilie gemeinsam erben und sich dann die Frage stellt, wie diese sinnvoll verwaltet oder aufgeteilt werden kann. Manchmal kommt es zu Streitigkeiten – ein aktueller Fall, der vor Gericht landete, zeigt, welche Möglichkeiten es gibt.

Sachverhalt: Streit um die Teilungsversteigerung einer Immobilie

In einem konkreten Fall ging es um eine Erbengemeinschaft, die gemeinsam einen Anteil an einer Immobilie besaß. Diese Gemeinschaft bestand aus mehreren Erben, von denen einer, die Klägerin, gleichzeitig auch einen eigenen Anteil an der Immobilie besaß. Die Beklagte, eine der Miterbinnen, beantragte beim Gericht eine Teilungsversteigerung, um die Erbengemeinschaft endgültig aufzulösen. Ziel war es, den Wert der Immobilie durch eine Versteigerung zu realisieren und den Nachlass unter den Erben aufzuteilen.

Was bedeutet eine Teilungsversteigerung?

Eine Teilungsversteigerung ist ein Mittel, um eine Immobilie aus einer Erbengemeinschaft heraus zu verkaufen, wenn sich die Erben nicht einig sind. Das Geld aus der Versteigerung wird dann unter den Erben aufgeteilt. Im beschriebenen Fall war die Klägerin der Meinung, die Beklagte habe nicht genug versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden, und warf ihr einen Missbrauch des Verfahrens vor.

Gericht entscheidet: Versteigerung ist rechtens

Das Landgericht Berlin wies die Klage der Klägerin ab. Es stellte fest, dass die Beklagte das Recht habe, die Versteigerung zu beantragen, da sie die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zum Ziel habe. Auch das Kammergericht bestätigte diese Entscheidung, da die Beklagte zuvor mehrfach versucht hatte, eine Einigung zu erzielen, was jedoch gescheitert war.

Wichtige Punkte für Erbengemeinschaften

  1. Jeder Erbe hat das Recht, die Auseinandersetzung zu verlangen: Wenn sich die Erben nicht einigen können, kann jeder Miterbe verlangen, dass der Nachlass – und damit auch Immobilien – aufgeteilt wird.
  2. Teilungsversteigerung als letztes Mittel: Eine Teilungsversteigerung ist dann möglich, wenn keine Einigung unter den Erben erzielt werden kann. Dabei muss das Ziel immer die Auflösung der gesamten Erbengemeinschaft sein.
  3. Rechtsmissbrauch vermeiden: Eine Teilungsversteigerung darf nicht aus rein taktischen Gründen oder zum Nachteil der anderen Erben angestrebt werden. Die Gerichte prüfen genau, ob der Antragsteller tatsächlich das Ziel der vollständigen Auseinandersetzung verfolgt.

Fazit

Eine Teilungsversteigerung ist ein rechtliches Mittel, um die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft zu erzwingen, wenn sich die Beteiligten nicht einigen können. Solange der Antragsteller nachweisen kann, dass die Versteigerung der Auflösung der Erbengemeinschaft dient, wird diese in der Regel vom Gericht zugelassen. In dem beschriebenen Fall wurde die Versteigerung als gerechtfertigt angesehen, da die Beklagte zuvor erfolglos eine einvernehmliche Lösung gesucht hatte.

lightzins-Tipp: Teilungsversteigerung innerhalb einer Erbengemeinschaft

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.