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Die Vorsorgevollmacht des Unternehmers

Kategorie: Betreuung & Vorsorge

Bei der Vorsorgevollmacht der Unternehmerin/des Unternehmers handelt es sich um unternehmerisches Risikomanagement. Die Vorsorgevollmacht der Unternehmerin/des Unternehmers soll die Handlungsfähigkeit eines Unternehmens für den Fall der Handlungsunfähigkeit des Unternehmers sicherstellen.

Wann ist eine Unternehmerin/ein Unternehmer handlungsunfähig?

Dazu gehören plötzliche Krankheit, Unfall oder Demenz. Angenommen eine Einzelunternehmerin/ein Unternehmer erleidet einen Verkehrsunfall und fällt ins Koma: Wer trifft dann Unternehmensentscheidungen? Diese beginnen bei den Entscheidungen des Tagesgeschäfts, betreffen die Frage, wer für die Unternehmerin/den Unternehmer in der Gesellschafterversammlung abstimmt und enden mit der Frage, was aus dem Unternehmen werden soll, falls mit einer Rückkehr der Unternehmerin/des Unternehmers nicht mehr zu rechnen ist.

Was passiert im Krisenfall ohne Vorsorgevollmacht?

Wird eine Unternehmerin/ein Unternehmer ohne Vorsorgevollmacht handlungsunfähig, so bestehen zahlreiche Risiken, darunter auch das Risiko der Führungslosigkeit des Unternehmens, wenn es im schlimmsten Fall keine Person gibt, die das Unternehmen wirksam vertreten kann. Es kann dann zu einem kompletten Stillstand kommen, Gehälter werden nicht mehr gezahlt, Gesellschafterbeschlüsse nicht mehr gefasst und Verträge nicht mehr geschlossen. Ein/e Unternehmer/in ist handlungsunfähig im rechtlichen Sinne, wenn sie/er geschäftsunfähig ist. Grundsätzlich bestellt im Fall der Geschäftsunfähigkeit das Betreuungsgericht für die geschäftsunfähige Person eine/n geeignete/n Betreuer/in. Spezielle Vorgaben für die Frage, wer für die Betreuung von Unternehmerinnen/Unternehmern geeignet ist, fehlen jedoch. So muss die Betreuerin/der Betreuer beispielsweise nicht verpflichtend betriebswirtschaftliche Kenntnisse aufweisen.

Nachteile einer rechtlichen Betreuung

Die/der Unternehmer/in kann im Falle der rechtlichen Betreuung weder die Person der Betreuerin/des Betreuers noch den Umfang der Vollmacht frei wählen. Auch können Entscheidungsprozesse lang sein. So bedürfen bestimmte Geschäfte zusätzlich zu der Entscheidung der Betreuerin/der Betreuers noch der Zustimmung des Betreuungsgerichts.

Kann eine (Unternehmer)Vorsorgevollmacht eine rechtliche Betreuung verhindern?

Mit einer Vorsorgevollmacht kann die/der Unternehmer/in vorsorglich – das heißt im Vorhinein – einen Vertreter (bevollmächtigte Peron oder Institution) bestellen. Die Vorsorgevollmacht verhindert regelmäßig das gerichtliche Betreuungsverfahren. Mit anderen Worten: Existiert eine Vorsorgevollmacht, bestellt das Betreuungsgericht grundsätzlich keine/n Betreuerin/Betreuer.

Was ist eine Unternehmer-Vorsorgevollmacht?

In einer Vorsorgevollmacht der Unternehmerin/des Unternehmers bevollmächtigt dieser einen Dritten für den Fall ihres/seines plötzlichen längerfristigen Ausfalls mit Befugnissen betreffend das Unternehmen. Sinn und Zweck dieser Unternehmer-Vorsorgevollmacht ist die Fortführung und gegebenenfalls auch die Abwicklung des Unternehmens im Falle des andauernden Ausfalls der Unternehmerin/des Unternehmers.

Unterschied einer Unternehmer-Vorsorgevollmacht zu einer privaten Vorsorgevollmacht?

Die Unternehmer-Vorsorgevollmacht ist ein Unterfall der regulären Vorsorgevollmacht, im Vergleich zu dieser jedoch spezieller, da sie auch die besonderen Interessen der Unternehmerin/des Unternehmers und des Unternehmens berücksichtigt. Die reguläre Vorsorgevollmacht zielt vornehmlich auf die Interessen von Privatleuten ab. Beide Vollmachten können jedoch kombiniert werden, indem die Unternehmer/der Unternehmer in einer Vollmacht sowohl die Bevollmächtigung im privaten Bereich als auch die Bevollmächtigung im unternehmerischen Bereich (als Teil der so genannten Vermögenssorge) bestimmt.

Inhalt einer Unternehmer-Vorsorgevollmacht

Der Inhalt einer Vorsorgevollmacht für Unternehmer/innen richtet sich nach dem Einzelfall und ist auf diesen speziell anzupassen. Auf der rechtlichen Ebene kommt es auf die Rechtsform des Unternehmens und die rechtliche Stellung der Unternehmerin/des Unternehmers an. Es gibt verschiedene Typen von Vollmachten:

Im Einzelfall ist zu prüfen, welcher Vollmachttyp für den Vorsorgefall am geeignetsten erscheint. Nach dem gewählten Vollmachttyp richtet sich dann der Umfang der Befugnisse des Bevollmächtigten. Oftmals ist die Generalvollmacht aufgrund ihrer weitreichenden Befugnisse der für die Vorsorge gewählte Vollmachttyp.

In der Praxis muss die/der Unternehmer/in eine Prognoseentscheidung treffen und sich fragen, welche Entscheidungen im Fall ihrer/seiner plötzlichen Handlungsunfähigkeit anfallen könnten, die im Zweifel nicht aufschiebbar sind. Als Beispiel: Im Fall eines Allein- oder Mehrheitsgesellschafters einer GmbH ist für die Erstellung einer Generalvollmacht zu prüfen, ob der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Entscheidungen zu folgenden Punkten zu treffen:

Grundsätzlich gilt für den Vorsorgefall: Der Bevollmächtigte sollte weitestmöglich berechtigt werden. Das bedeutet, im Zweifel sollen mehr statt weniger Befugnisse in die Unternehmer-Vorsorgevollmacht aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere für die Vornahme von Gesellschafterrechten, wie insbesondere die Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen. Die Vollmacht sollte zudem abgestimmt sein auf das gesamte Konzept der Vorsorge- und Nachfolgeplanung der/des Unternehmerin/Unternehmers.

Für welche Unternehmer/innen eignet sich eine Unternehmer-Vorsorgevollmacht?

Eine Unternehmer-Vorsorgevollmacht eignet sich für Unternehmer/innen, die wesentlich die Führung eines Unternehmens beeinflussen. Das können insbesondere geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH sein, Mehrheitsgesellschafter einer GmbH, Gesellschafter von Personengesellschaften oder auch Freiberufler.

Was sind die Grenzen einer Unternehmer-Vorsorgevollmacht?

Im Bereich von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG u.a.) sind Vollmachten unzulässig, durch die der Bevollmächtigte wie ein Organvertreter handeln dürfte. So kann beispielsweise ein/e GmbH-Geschäftsführer/in ihre/seine Vertretungsmacht nicht im Ganzen durch einen Dritten ausüben lassen. Denn die umfassende Übertragung einer organschaftlichen Vertretungsmacht ist verboten. Dieses Verbot schützt die Gesellschafter vor einer Ausübung der Geschäftsführungsbefugnisse durch Dritte, welche nicht das Vertrauen der Gesellschafter haben.

Im Bereich der Personengesellschaften (OHG, GbR u. a.) dürfen nicht sämtliche Gesellschafter von der Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen werden (Prinzip der Selbstorganschaft). Auch die Satzung eines Unternehmens kann der Bevollmächtigung Grenzen setzen. Dies ist insbesondere bei Stimmrechtsvollmachten zu beachten. So können Satzungen vorsehen, dass nur bestimmte Personen – z. B. nur Gesellschafter oder nur zur Verschwiegenheit verpflichtete Berufsgruppen, wie Rechtsanwälte und Steuerberater – zur Vertretung befugt sind.

Wer sollte bevollmächtigt werden?

Aufgrund der regelmäßig weitreichenden Befugnisse und der damit zusammenhängenden Missbrauchsgefahr sollte ein großes Vertrauensverhältnis zwischen der/dem vollmachtgebenden Unternehmer/in und dem Bevollmächtigten bestehen. Die Sachkunde des Bevollmächtigten und die Kenntnis des betreffenden Unternehmens sind weitere wichtige Auswahlkriterien. Es können – bei einer kombinierten regulären und Unternehmer-Vorsorgevollmacht – auch mehrere Personen bevollmächtigt werden, beispielsweise eine Person für den privaten Bereich und eine Person für den unternehmerischen Bereich.

Was ist sonst noch zu beachten?

Die Unternehmer-Vorsorgevollmacht sollte im Innenverhältnis – das heißt, im Verhältnis zwischen der/dem Vollmachtgeber/in und dem Bevollmächtigten – um eine Handlungsanweisung zu ergänzt werden. Diese Handlungsanweisung legt fest, was aus dem Unternehmen werden soll, wenn die/der Unternehmer/in ausfällt. Die Handlungsanweisung dient in diesem Fall dem Bevollmächtigten wie eine Richtschnur. In der Handlungsanweisung kann die/der Unternehmer/in beispielsweise vorgeben, dass eine Personengesellschaft in eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft umgewandelt werden soll, um das Privatvermögen der Vollmachtgeberin/des Vollmachtgebers zu schützen oder dass der Bevollmächtigte bei bestimmten Geschäften vorherigen steuerlichen oder rechtlichen Rat einzuholen hat. Je nach Einzelfall kann dem Bevollmächtigten auch aufgegeben werden, eine Fortsetzung, Veräußerung oder Liquidation des Unternehmens in Erwägung zu ziehen.

Fazit

Unternehmer/innen sollten prüfen, ob sie für den plötzlichen Fall ihrer Handlungsunfähigkeit ausreichende Vorsorge getroffen haben. Sollte dies nicht der Fall sein, sollte eine Unternehmer-Vorsorgevollmacht erteilt werden.

Mitarbeiter:innen des Fachbereichs „Betreuung und Vorsorge“ der lightzins eG beraten Sie gerne bei der Gestaltung Ihrer Unternehmer-Vorsorgevollmacht. Wir freuen uns auf Ihre Terminvereinbarung.

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.