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Einklagen des Pflichtteils

Kategorie: Nachlassabwicklung

Ein Pflichtteil wird in der Regel eingeklagt, wenn ein Angehöriger im Testament oder Erbvertrag enterbt wurde.

Wurde das eigene Kind oder der Ehegatte im Nachlass nicht berücksichtigt, also enterbt, können diese den sogenannten Pflichtteil einklagen. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Achtung: Beim Einklagen des Pflichtteils sind Fristen zu beachten; denn der Anspruch auf den Pflichtteil kann verjähren!

Aus der Praxis für die Praxis

Der Erblasser hat bis zur Rente in Deutschland gearbeitet und ein Testament verfasst, in dem er seinen Sohn zum Erben eingesetzt hat. Nach Beendigung seiner Berufstätigkeit zog er ins Ausland, heiratete zum zweiten Mal und setzte 2009 seine zweite Ehefrau als Alleinerbin ein. Ab 2009 war der Erblasser auch in Behandlung und 2011 verstarb er im Ausland.

Im August 2015 erhielt der Sohn Kenntnis vom Testament zugunsten der Ehefrau und im Juni 2016 klagte er auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben des Erblassers ausweist. Der Kläger brachte hervor, dass das nicht in Deutschland errichtete Testament ungültig sei aufgrund der fortschreitenden Demenzerkrankung des Erblassers. Die Ehefrau klagte ebenfalls auf Erteilung des Erbscheins. Zu ihren Gunsten wurde 2019 keine Testierunfähigkeit ihres verstorbenen Ehegatten festgestellt. Daraufhin nahm der Kläger die Beschwerde zurück und beschloss, seinen Pflichtteil einzuklagen.

Kläger klagt Pflichtteil ein – Die Beklagte meint, der Anspruch sei verjährt

Beim Einklagen eines Pflichtteils muss man die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB beachten. Die Frist beginnt zu laufen mit der Kenntnis des Erbfalls. Also stellte das Gericht fest, dass die Frist zum Einklagen des Pflichtteils 2015 begonnen habe, da er dort Kenntnis vom Eintritt des Erbfalls und des ihn enterbenden Testaments erlangt hat. Die Kenntnis sei nicht infolge eines Tatsachen- oder Rechtsirrtums des Klägers zu verneinen. Die Frist zum Einklagen des Pflichtteils war somit verjährt. Dann hat der Kläger Ende 2019 im Rahmen einer Stufenklage seinen Pflichtteil eingeklagt.

Kläger besteht auf seinen Pflichtteilsanspruch

Dabei wendet der Kläger ein, dass er seinen Pflichtteil nicht eingeklagt habe, weil er bis zur abschließenden Klärung im Erbscheinverfahren nicht über sichere Kenntnis aller zum Sachverhalt gehörenden Voraussetzungen verfügt habe. Er sei davon ausgegangen, dass aufgrund der Demenz das zweite Testament ungültig sei. Erst 2019 wusste der Kläger, dass er seinen Pflichtteil einklagen muss. Mit der Stufenklage wurde die Frist gehemmt.

Das Gericht akzeptiert, dass der Kläger seinen Pflichtteil einklagen darf

Die Berufung des Klägers war somit zulässig. Das zuständige Gericht stellte fest, dass die Voraussetzung zum Einklagen des Pflichtteilsanspruchs gegeben waren.

Obwohl der Kläger 2015 Kenntnis vom Tod und des Testaments des Erblassers hatte, wäre die dreijährige Verjährungsfrist durch die Stufenklage gehemmt worden. Es wurde auch festgestellt, dass die Kenntnis tatsächlich bei Tatsachen- oder Rechtsirrtümern fehlen kann. Dies gelte jedenfalls dann, wenn Wirksamkeitsbedenken nicht von vornherein von der Hand zu weisen sind.

Diese Bedenken des Klägers waren durchaus berechtigt. Vorliegende Gutachten haben die Testierunfähigkeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen.

Ergebnis: Kläger kann seinen Pflichtteil einklagen

Die Verjährung war somit nicht eingetreten und der Kläger hat erfolgreich seinen Pflichtteil eingeklagt und die Beklagte war zur Vorleistung verpflichtet. Die Bedenken und die Stufenklage des Klägers haben den Pflichtteil und dessen Anspruch nicht verjährt

Vorschlag: Man kann den Pflichtteil grundsätzlich drei Jahre nach Kenntnis einklagen. Die den Pflichtteil begründenden Umstände und dessen Kenntnis davon lassen diese Frist laufen. Die Frist kann gehemmt werden, wenn zum Beispiel Zweifel bezüglich der Wirksamkeit des Testaments bestehen. Wann man von der Kenntnis ausgehen kann, wird unterschiedlich bewertet und variiert je nach Einzelfall.

Es ist ratsam den rechtlichen Erbfall überprüfen zu lassen, wenn man pflichtteilsberechtigt ist und seinen Pflichtteil einklagen möchte. Die Verjährung kann diesen Anspruch vereiteln.

Mit der lightzins eG kooperierende Anwälte und Anwältinnen verfügen über umfassende Kenntnisse und langjährige Erfahrungen im Bereich des Pflichtteilsrechts.

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.