Kann ein Berliner Testament nach dem Tod eines Partners noch geändert werden?
Kategorie: Erben & vererben
Für viele Ehepaare ist das Berliner Testament eine beliebte Option, um den Nachlass klar zu regeln. Doch was passiert, wenn nach dem Tod eines Partners der Wunsch aufkommt, das Testament zu ändern? Ist das überhaupt noch möglich?
Was ist ein Berliner Testament?
Zunächst einmal: Was genau ist ein Berliner Testament? Beim Berliner Testament handelt es sich um eine besondere Form des gemeinsamen Testaments, das Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner gemeinsam verfassen.
Die zentrale Idee ist, dass sich die Partner gegenseitig als Alleinerben einsetzen – also, wenn einer der beiden stirbt, erbt der Überlebende alles. Die Kinder oder andere Erben kommen erst zum Zuge, wenn auch der zweite Partner verstorben ist. In einem detaillierten Ratgeberartikel finden Sie weitere Informationen über die Vorteile und Nacheile des Berliner Testaments.
Warum ist das Berliner Testament so beliebt?
Das Berliner Testament bietet einige klare Vorteile, insbesondere bei Paaren, die eine Immobilie besitzen oder Vermögen sichern wollen. Der überlebende Partner hat durch das Testament erst einmal alle Vermögenswerte zur Verfügung, ohne dass das Erbe sofort unter den Kindern oder anderen Erben aufgeteilt werden muss. Besonders in Fällen, in denen der Nachlass überwiegend aus Immobilien besteht, kann das Berliner Testament eine gute Lösung sein, um finanzielle Sicherheit für den Überlebenden zu gewährleisten.
Die entscheidende Frage: Kann das Berliner Testament nach dem Tod eines Partners geändert werden?
Jetzt zur zentralen Frage: Kann das Berliner Testament nach dem Tod eines Partners noch geändert werden? Die einfache Antwort lautet: In der Regel nein. Sobald einer der Partner verstorben ist, sind die im Testament festgelegten wechselseitigen Verfügungen für den überlebenden Partner bindend.
Wechselseitige Verfügungen sind Regelungen, die beide Partner gemeinsam festgelegt haben, und die nur gemeinsam geändert oder widerrufen werden können. Typischerweise handelt es sich dabei um die Erbeinsetzung des überlebenden Partners sowie um die Bestimmung der Kinder oder anderer Personen als Schlusserben. Diese Vereinbarungen sind fest und können nach dem Tod des ersten Partners nicht mehr einseitig geändert werden.
Was ist, wenn sich das Verhältnis zu den Erben ändert?
Es kann vorkommen, dass sich nach dem Tod eines Partners das Verhältnis zu den im Testament genannten Erben ändert. Vielleicht kümmert sich plötzlich ein bisher enterbtes Kind um den überlebenden Elternteil, oder der Kontakt zu den ursprünglich eingesetzten Erben verschlechtert sich. Leider ändert das nichts an der rechtlichen Bindung durch das Berliner Testament. Solche Änderungen können nach dem Tod eines Partners in der Regel nicht berücksichtigt werden.
Gibt es Ausnahmen?
Es gibt jedoch zwei Ausnahmen, in denen das Berliner Testament nachträglich geändert werden kann:
- Ausdrückliche Vereinbarung im Testament
Wenn beide Partner in ihrem Berliner Testament eine Klausel aufgenommen haben, die dem überlebenden Partner erlaubt, nach dem Tod des anderen Partners neu und abweichend zu testieren, dann kann der überlebende Partner das Testament ändern. Eine solche Klausel könnte zum Beispiel lauten: „Der Überlebende ist befugt, neu und abweichend zu testieren.“ Diese Klausel muss explizit im Testament stehen. - Anfechtung des Testaments
Eine weitere Möglichkeit besteht, wenn das Berliner Testament angefochten werden kann. Das ist allerdings nur in wenigen Fällen möglich, zum Beispiel, wenn ein Pflichtteilsberechtigter – etwa ein Kind – in einem Testament komplett übergangen wurde, also weder als Erbe eingesetzt noch mit einem Vermächtnis bedacht wurde. In solchen Fällen kann das Testament angefochten und unter Umständen geändert werden.
Vorsicht vor Erbausschlagung – Fallbeispiel
Manch einer könnte auf die Idee kommen, das Erbe des verstorbenen Partners auszuschlagen, um so die gesetzliche Erbfolge zu umgehen und einen neuen Testamentplan für seinen Teil des Nachlasses zu erstellen. Doch hier ist große Vorsicht geboten:
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat im Februar 2023 entschieden, dass im Falle einer Erbausschlagung die im Berliner Testament festgelegten Schlusserben – meist die Kinder – als Ersatzerben einspringen. Das bedeutet, dass der überlebende Ehepartner leer ausgehen könnte, weil das ausgeschlagene Erbe direkt an die Schlusserben weitergegeben wird. Wer also hofft, durch eine Ausschlagung mehr Flexibilität zu gewinnen, riskiert am Ende alles zu verlieren.
Praktische Tipps: Was können Sie tun, wenn Sie ein Berliner Testament ändern möchten?
Um die wichtigsten Punkte zusammenzufassen:
- Prüfen Sie frühzeitig die Gestaltung des Testaments: Wenn Sie ein Berliner Testament aufsetzen möchten, sollten Sie sich gut überlegen, ob Sie dem überlebenden Partner die Möglichkeit geben möchten, das Testament nach dem Tod des ersten Partners noch einmal zu ändern. Dies kann durch eine entsprechende Klausel ermöglicht werden.
- Berücksichtigen Sie Pflichtteilsberechtigte: Pflichtteilsberechtigte, wie Kinder, sollten immer bedacht werden, um spätere Anfechtungen des Testaments zu vermeiden.
- Lassen Sie sich qualifiziert beraten: Die Gestaltung eines Berliner Testaments ist komplex. Es ist ratsam, sich fachlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass das Testament genau den eigenen Wünschen entspricht und flexibel genug ist, um auf künftige Veränderungen reagieren zu können.
Sie haben Fragen?
Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Entweder in einem persönlichen Beratungsgespräch oder in einer Telefonkonferenz stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Wir freuen uns auf Ihre Terminvereinbarung.
Ihr direkter Kontakt zur lightzins eG
Sie haben Fragen zum Thema Betreuung und Vorsorge, erben und vererben oder zur Nachlassabwicklung?
Kontaktieren Sie uns bequem und unkompliziert über nebenstehendes Kontaktformular. Die Experten der lightzins eG setzen sich darauf mit Ihnen in Verbindung.