Nachlassgestaltung bei kinderloser Ehe
Kategorie: Erben & vererben
Kinderlose Ehegatten setzen sich im Testament oder Erbvertrag regelmäßig gegenseitig als Alleinerben ein. Dabei ist zu überlegen, ob die Möglichkeit eingeräumt werden soll, die Erbeinsetzung zu Lebzeiten beider Ehegatten noch einmal ändern zu können.
Sollte bei einem der Ehegatten durch Krankheit, Unfall, Pflegebedürftigkeit, Insolvenz usw. eine neue Vermögenssituation eintreten, macht es Sinn, die Nachlassregelung entsprechend anzupassen (Behindertentestament, Vermögenslosentestament).
Gemäß der gesetzlichen Erbfolge gehört zu den Erben des kinderlosen Erblassers der überlebende Ehegatte, die Eltern des Erblassers und die Geschwister. Um zu vermeiden, dass der längstlebende Ehegatte einen Teil des Nachlasses an vielleicht unbekannte Verwandte abgeben muss, empfiehlt es sich besonders, in einer kinderlosen Ehe, durch ein Testament oder einen Erbvertrag, den Nachlass zu regeln.
In einem Erbfall kinderloser Ehegatten, sollten die Eltern des Erblassers noch leben, werden von diesen evtl. Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber dem Alleinerben geltend gemacht. Dies kann ausgeschlossen werden, wenn zwischen Eltern und den Ehegatten Pflichtteilsverzichtsverträge abgeschlossen werden.
Wenn von den kinderlosen Ehegatten Nichten oder Neffen als Schlusserben eigesetzt werden, ist die durch das Erbe entstehende Steuerlast zu beachten. Der Freibetrag beträgt hierfür aktuell nur 20.000,00 Euro, bei einem Eingangssteuersatz von 15 % Erbschaftssteuer.
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