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Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung – Ihre Rechte im Erbfall

Kategorie: Nachlassabwicklung

In Deutschland haben enterbte Angehörige einen gesetzlich festgelegten Anspruch auf einen Teil des Nachlasses. Dieser sogenannte Pflichtteil schützt bestimmte Familienmitglieder davor, im Erbfall komplett leer auszugehen. Doch nicht nur das: Ein weiterer Anspruch, der Pflichtteilsergänzungsanspruch, stellt sicher, dass auch frühere Schenkungen des Verstorbenen bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden.

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch, der nahen Angehörigen wie Kindern, Eltern und Ehepartnern auch dann zusteht, wenn sie durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Anders als reguläre Erben erhalten Pflichtteilsberechtigte keine direkten Anteile am Vermögen – also keine Immobilien oder Wertgegenstände –, sondern nur eine Geldsumme. Diese beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Beispiel:
Stirbt ein Ehepartner, erbt der überlebende Partner die Hälfte des Nachlasses, während sich die Kinder die andere Hälfte teilen. Wenn es zwei Kinder gibt und eines davon enterbt wird, hat dieses enterbte Kind Anspruch auf die Hälfte seines regulären Erbteils, also ein Achtel vom Nachlasswert.

Pflichtteil rechtzeitig einfordern

Pflichtteilsansprüche verjähren nach drei Jahren. Die Frist beginnt zum Jahresende, in dem der Erblasser verstorben ist und der Pflichtteilsberechtigte von der Enterbung erfahren hat. Es ist daher ratsam, den Anspruch frühzeitig geltend zu machen, um den Anspruch nicht zu verlieren. Mit der lightzins eG kooperierende Fachanwältinnen und Fachanwälte unterstützen Sie bei der rechtzeitigen Geltendmachung Ihrer Ansprüche und stellen sicher, dass Ihnen nichts entgeht.

Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Oft verschenken Menschen kurz vor ihrem Tod Teile ihres Vermögens – sei es an Verwandte oder Freunde. Um zu verhindern, dass enterbte Angehörige durch solche Schenkungen benachteiligt werden, gibt es den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser stellt sicher, dass der Wert dieser Geschenke trotzdem bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt wird.

Beispiel:
Hat ein Erblasser sein Vermögen verschenkt und hinterlässt nur noch einen ganz geringen Nachlass, so kann ein Pflichtteilsberechtigter dennoch eine Ergänzung verlangen, die auf dem Wert der Schenkung basiert. Dies gilt jedoch nur für Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind. Ältere Schenkungen werden nicht mehr berücksichtigt – mit Ausnahme von Geschenken an Ehepartner, bei denen diese Zehnjahresgrenze nicht greift.

Auch Lebensversicherungsverträge können den Anspruch beeinflussen

Lebensversicherungsverträge, bei denen ein bestimmter Bezugsberechtigter festgelegt wurde, gehören normalerweise nicht zum Nachlass. Für Pflichtteilsberechtigte zählen solche Versicherungen jedoch als Schenkung auf den Todesfall und können deshalb den Pflichtteilsergänzungsanspruch beeinflussen.

Was tun, um Ihre Ansprüche zu sichern?

Falls Sie den Verdacht haben, dass durch Schenkungen zu Lebzeiten Ihr Pflichtteil geschmälert wurde, haben Sie das Recht auf umfangreiche Auskunft vom Erben. Sie können ein notarielles Verzeichnis des Nachlasses anfordern und verlangen, dass der Erbe die Angaben eidesstattlich versichert. Falls der Nachlass allein nicht ausreicht, um den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu decken, können Sie sich auch an die Personen wenden, die das Geschenk erhalten haben. In diesem Fall können diese das Geschenk entweder herausgeben oder den Wert in Form einer Geldzahlung erbringen. Mit der lightzins eG kooperierende Fachanwältinnen und Fachanwälte helfen Ihnen, den Nachlass und Schenkungen des Erblassers ausfindig zu machen.

Fazit: Ihre Rechte kennen und nutzen

Der Pflichtteil und der Pflichtteilsergänzungsanspruch sind wichtige Instrumente, um enterbten Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Erbe zu sichern. Sie schützen auch vor Nachteilen, die durch Schenkungen des Verstorbenen entstehen könnten. Wenn Sie wissen, dass Ihnen ein Pflichtteil zusteht, oder vermuten, dass Schenkungen den Nachlass geschmälert haben, sollten Sie Ihre Rechte frühzeitig geltend machen und gegebenenfalls rechtlichen Rat in Anspruch nehmen. So stellen Sie sicher, dass Ihre Ansprüche gewahrt bleiben und Ihnen nichts entgeht, was Ihnen gesetzlich zusteht.

Mit der lightzins eG kooperierende Fachanwältinnen und Fachanwälte zeigen Ihnen im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung zu Ihrem speziellen Fall auf, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können. Wir freuen uns auf Ihre Terminvereinbarung.

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.