Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen vor mehr als zehn Jahren
Kategorie: Erben & vererben
Das Oberlandesgericht München entschied zu der Frage, ob bei Schenkungen, welche vor mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall gemacht wurden, ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht und kam zu folgendem Beschluss:
Hintergrund des Falls
Ein Erblasser hatte zu Lebzeiten eine Schenkung an einen Dritten gemacht, die mehr als zehn Jahre vor seinem Tod erfolgte. Nach dem Tod des Erblassers beanspruchte ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung seines Pflichtteils aufgrund dieser Schenkung. Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Schenkung außerhalb der Zehnjahresfrist lag. Der Pflichtteilsberechtigte klagte daraufhin.
Kernfrage des Urteils
Das Gericht musste entscheiden, ob Schenkungen, die mehr als zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden, bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden müssen.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG München entschied, dass Schenkungen, die mehr als zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind, nicht bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden müssen.
Begründung
- Zehnjahresfrist:
Gemäß BGB werden Schenkungen nur dann bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt, wenn sie innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind. Diese Regelung soll verhindern, dass zu weit in der Vergangenheit liegende Schenkungen den Pflichtteil beeinflussen.
- Rechtssicherheit:
Die Zehnjahresfrist schafft Rechtssicherheit sowohl für den Erblasser als auch für die Erben und Pflichtteilsberechtigten. Schenkungen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, sind somit endgültig und müssen nicht wieder in die Erbmasse einbezogen werden.
- Zweck der Regelung:
Die Regelung soll Erblassern die Möglichkeit geben, über ihr Vermögen zu Lebzeiten frei zu verfügen, ohne dass dies nach mehr als zehn Jahren noch Auswirkungen auf den Pflichtteil hat.
Folgen des Urteils
Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf Ergänzung seines Pflichtteils wegen der Schenkung, da diese außerhalb der Zehnjahresfrist liegt. Für Erblasser bedeutet dies, dass sie Schenkungen planen können, die nach Ablauf der Zehnjahresfrist nicht mehr pflichtteilsergänzungsrelevant sind.
Fazit
Das Urteil verdeutlicht, dass Schenkungen, die mehr als zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden, nicht in die Berechnung des Pflichtteils einfließen. Diese Zehnjahresfrist bietet den Erblassern und Erben klare rechtliche Leitlinien und Planungssicherheit bezüglich der Verteilung des Vermögens und der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen.
Oberlandesgericht (OLG) München Urt. V. 8.7.2022 (33 U 5525/21)
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