Betreuung & Vorsorge
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Verwendung einer Vorsorgevollmacht bei Schenkungen

Kategorie: Betreuung & Vorsorge

Grundsätzlich ermächtigt eine Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht die bevollmächtigte Person auch zu Schenkungen. Wünscht der Vollmachtgeber eine Beschränkung dieser Befugnis, so muss er dies in die Vorsorgevollmacht mit aufnehmen.

Aus dem Vollmachtstext sollten sich daher etwaige Einschränkungen der Befugnisse des Bevollmächtigten unmittelbar ergeben.

Dabei ist zu unterscheiden, ob die Einschränkung im Außenverhältnis oder nur im Innenverhältnis gilt.

Falls dem Bevollmächtigten im Außenverhältnis Schenkungen nicht gestattet sind, kann dies zu Problemen bei dem Abschluss von Rechtsgeschäften durch den Bevollmächtigten führen.

So ist für den Vertragspartner (eventuell das Grundbuchamt) unsicher, ob es sich nicht um eine gemischte Schenkung handelt, die bei einem Verbot einer Schenkung im Außenverhältnis zur Unwirksamkeit des Vertrags führt.

Falls Sie Fragen zur Gestaltung einer Vorsorgevollmacht haben, lassen Sie sich hierzu von Spezialisten der lightzins eG beraten.

Es werden maßgeschneiderte Lösungen für jede individuelle Situation entwickelt. Wir freuen uns auf Ihre Terminvereinbarung.

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Über den Autor

Klaus Dieter Girnt, lightzins eG

Klaus Dieter Girnt

Vorstand der lightzins eG

Klaus Dieter Girnt setzt sich seit mehr als 30 Jahren dafür ein, dass Menschen im Alter Ihren Lebensstil beibehalten können und alle Möglichkeiten nutzen, um ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse bestmöglich abzusichern. Girnt ist u.a. Dozent bei der VHS Bochum, Berufs-Nachlasspfleger (DVEV), Testamentsvollstrecker (DVEV), Bafa- und KfW-akkreditiert und Gründungsmitglied der lightzins eG.