Witweneinkommen: Steuerlicher Verlustvortrag ist nicht zu berücksichtigen
Kategorie: Nachlassabwicklung
Ein von der Finanzverwaltung anerkannter Verlustvortrag bleibt bei der Bestimmung des auf eine Witwenrente anzurechnenden Arbeitseinkommens unberücksichtigt. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Wie die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht entschieden, dass im Rahmen der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten ein Verlustvortrag nach § 10 d Absatz 2 Einkommensteuergesetz nicht einzubeziehen ist. Es hat damit an seiner bisherigen Auffassung auch unter Geltung des zum 1. Januar 2002 eingeführten § 18 a Absatz 2a SGB IV festgehalten.
Das verfügbare Einkommen ist maßgeblich
Die Vorschrift soll sicherstellen, dass für die Einkommensanrechnung grundsätzlich alle Arten von Arbeitseinkommen berücksichtigt werden. Das Außer-Acht-Lassen eines steuerlichen Verlustvortrags entspricht schließlich dem Sinn und Zweck der Hinterbliebenenversorgung. Diese dient als Ersatz des Unterhalts, der aufgrund des Todes des Versicherten nicht mehr geleistet wird. Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen wird in einem bestimmten Umfang angerechnet, weil der Hinterbliebene sich dadurch ganz oder zumindest teilweise selbst unterhalten kann. Abzustellen ist dabei auf das verfügbare Einkommen.
Dass ein Hinterbliebener berechtigt ist, seine Einkommensteuerpflicht im Veranlagungszeitraum zu mindern, indem er negative Einkünfte aus im Einzelfall weit zurückliegenden früheren Veranlagungszeiträumen in Abzug bringt, sagt nichts über seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aus.
Bundessozialgericht, Urteil vom 22.02.2024 – B 5 R 3/23 R
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