Überlassungsvertrag für Immobilien richtig gestalten
Im Online-Seminar gestaltet der Referent mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einen Muster-Immobilienüberlassungsvertrag. Folgende "Bausteine" werden dabei berücksichtigt:
- Übernahme von bestehenden Verbindlichkeiten durch den Erwerber, einschließlich dazugehörender Hypotheken und Grundschulden
- Einräumung eines Wohnungsrechts und/oder eines Nießbrauchrechts zugunsten der derzeitigen Eigentümer, auch für den überlebenden Ehegatten
- Regelung einer Leibrente
- Abfindungszahlungen an Geschwister mit Wertsicherung der Abfindungszahlungen durch Indexierung
- Anrechnung des Wertes der Schenkung auf den Erb- und Pflichtteil des erwerbenden Kindes nach Vater und Mutter
- Klärung, ob Gläubiger des Veräußerers vorhanden sind, welche die Schenkungen anfechten könnten
- ob ergänzend zu dem Überlassungsvertrag eine Änderung eines Testaments oder eines Erbvertrags notwendig ist
- Pflichtteilsverzicht des Erwerbers
Beschreibung
Ein Überlassungsvertrag ist ein Vertrag, bei dem ein Eigentümer einem anderen die Nutzung seines Eigentums überlässt. Als „Überlassung“ wird hierbei die unentgeltliche oder teilweise unentgeltliche Übertragung bezeichnet. Im Regelfall wird ein Überlassungsvertrag für eine Immobilie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge eingesetzt.
Warum werden Überlassungen von Immobilien vorgenommen?
Das Ziel einer Überlassung kann sehr unterschiedlich sein. Es kann vorgenommen werden, um:
- Steuervorteile, zum Beispiel Schenkungssteuerfreibeträge, zu nutzen
- Pflichtteilsansprüche bestimmter Pflichtteilsberechtigter zu mindern
- Vermögen zwischen Ehegatten gleichmäßiger zu verteilen
- die Vermögensnachfolge noch zu Lebzeiten zu regeln, um im Todesfall Streitigkeiten und Unklarheiten zu vermeiden.
Was sind Nutzungsvorbehalte bei der Überlassung von Immobilien?
Dem Eigentümer einer Immobilie steht es zu, die Immobilie vollumfänglich zu nutzen. Dabei kann er entscheiden, ob er die Immobilie selbst bewohnt, ob er einem Dritten unentgeltlich die Nutzung überlässt, ob er die Immobilie vermietet oder sie leer stehen lässt.
Überträgt der Schenker die Immobilie, steht die Nutzung grundsätzlich dem Beschenkten als künftigem Eigentümer zu. Möchte sich der Eigentümer die Nutzung der Immobilie vorbehalten, kann er sich entweder ein Wohnungsrecht oder den Nießbrauch vorbehalten.
Beim Wohnungsrecht liegt der Nutzungsvorbehalt in der Eigennutzung der Immobilie. Der Nießbrauch wiederum gibt dem Berechtigten die vollumfängliche Nutzung, also sowohl die Berechtigung zur Eigennutzung als auch zur Vermietung der Immobilie.
Nutzen Sie nach dem Vortrag die Möglichkeit,Ihre Fragen an unsere Experten zu richten. Ergänzend ist eine professionelle Beratung durch einen Fachanwalt der lightzins eG zu empfehlen, um eine für Sie bestmögliche Lösung zu finden.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten eine Arbeitsunterlage mit allen wichtigen Hinweisen des Referenten.
Nächste Termine
- Termine werden in Kürze bekannt gegeben.
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Eingereichte Fragen werden gesammelt und nach Häufigkeit der Einreichung anonym im Live-Seminar beantwortet.
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